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(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.