§ 6 EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 6,§ 6 EisbG (1weggefallen) Haupt- und Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte durch Seile oder ähnliche Fördermittel bewegte Verkehrseinrichtungenseit 22.11.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Als Hauptseilbahnen gelten
    1. 1.Ziffer einsStandseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf, unter oder neben festen Führungen fahren;
    2. 2.Ziffer 2Seilschwebebahnen, deren geschlossene Fahrbetriebsmittel mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Pendelbahnen, Umlaufbahnen und dergleichen);
    3. 3.Ziffer 3Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen).
  2. (3)Absatz 3Als Kleinseilbahnen gelten
    1. 1.Ziffer einsSeilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
    2. 2.Ziffer 2Sessellifte, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
    3. 3.Ziffer 3Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden, sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen (Schräglifte).
  3. (4)Absatz 4Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil fortbewegt werden (Schlepplifte);
    2. 2.Ziffer 2spurgebundene, durch Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken dienen.

Stand vor dem 21.11.2003

In Kraft vom 01.08.1992 bis 21.11.2003
Paragraph 6,§ 6 EisbG (1weggefallen) Haupt- und Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte durch Seile oder ähnliche Fördermittel bewegte Verkehrseinrichtungenseit 22.11.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Als Hauptseilbahnen gelten
    1. 1.Ziffer einsStandseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf, unter oder neben festen Führungen fahren;
    2. 2.Ziffer 2Seilschwebebahnen, deren geschlossene Fahrbetriebsmittel mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Pendelbahnen, Umlaufbahnen und dergleichen);
    3. 3.Ziffer 3Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen).
  2. (3)Absatz 3Als Kleinseilbahnen gelten
    1. 1.Ziffer einsSeilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
    2. 2.Ziffer 2Sessellifte, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
    3. 3.Ziffer 3Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden, sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen (Schräglifte).
  3. (4)Absatz 4Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil fortbewegt werden (Schlepplifte);
    2. 2.Ziffer 2spurgebundene, durch Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken dienen.

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