§ 17e EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
Fachliche Eignung

§ 17e EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn

1.

er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,

2.

das Personal (§ 17a Z 11) für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und

3.

Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
Fachliche Eignung

§ 17e EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn

1.

er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,

2.

das Personal (§ 17a Z 11) für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und

3.

Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten