§ 17k EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

§ 17k EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1.

bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebseröffnungsfrist;

2.

durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;

3.

mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

§ 17k EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1.

bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebseröffnungsfrist;

2.

durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;

3.

mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

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