§ 17k EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebseröffnungsfrist;
  2. 2.Ziffer 2durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
  3. 3.Ziffer 3mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
§ 17k EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
  1. 1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebseröffnungsfrist;
  2. 2.Ziffer 2durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
  3. 3.Ziffer 3mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
§ 17k EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen.

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