§ 17m EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 17 m,§ 17m EisbG (1weggefallen) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

  1. 1.Ziffer einses bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 17c) des Antragstellers;es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 17 c,) des Antragstellers;
  2. 2.Ziffer 2die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 17d) des Antragstellers ist erfüllt;die finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 17 d,) des Antragstellers ist erfüllt;
  3. 3.Ziffer 3die fachliche Eignung (§ 17e) des Antragstellers istdie fachliche Eignung (Paragraph 17 e,) des Antragstellers ist
    1. a)Litera aerfüllt oder
    2. b)Litera bglaubhaft;
  4. 4.Ziffer 4eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte ist nachgewiesen worden.
  1. (2)Absatz 2Ist die fachliche Eignung des Antragstellers lediglich glaubhaft, ist dies in der Verkehrskonzession ausdrücklich festzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der Verkehrskonzession dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zur Betriebseröffnung nachzuweisen, dass die Voraussetzung seiner fachlichen Eignung erfüllt ist. Ist diese erfüllt, kann der Inhaber der Verkehrskonzession beantragen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bescheidmäßig feststellt, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt ist.
  2. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.Die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 Litera a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.
seit 27.07.2006 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
Paragraph 17 m,§ 17m EisbG (1weggefallen) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

  1. 1.Ziffer einses bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 17c) des Antragstellers;es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 17 c,) des Antragstellers;
  2. 2.Ziffer 2die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 17d) des Antragstellers ist erfüllt;die finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 17 d,) des Antragstellers ist erfüllt;
  3. 3.Ziffer 3die fachliche Eignung (§ 17e) des Antragstellers istdie fachliche Eignung (Paragraph 17 e,) des Antragstellers ist
    1. a)Litera aerfüllt oder
    2. b)Litera bglaubhaft;
  4. 4.Ziffer 4eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte ist nachgewiesen worden.
  1. (2)Absatz 2Ist die fachliche Eignung des Antragstellers lediglich glaubhaft, ist dies in der Verkehrskonzession ausdrücklich festzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der Verkehrskonzession dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zur Betriebseröffnung nachzuweisen, dass die Voraussetzung seiner fachlichen Eignung erfüllt ist. Ist diese erfüllt, kann der Inhaber der Verkehrskonzession beantragen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bescheidmäßig feststellt, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt ist.
  2. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.Die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 Litera a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.
seit 27.07.2006 weggefallen.

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