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(2) Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur zu erledigen; dabei sind gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste nach Artikel 4 der Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143, S 75) vorrangig zu berücksichtigen und ist auf sonstige im öffentlichen Interesse gebotene Systemverkehre angemessen Bedacht zu nehmen.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle ist berechtigt, vom Zugangswerber die Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder eine vergleichbare Sicherstellung zu verlangen. Macht der Zugangswerber von einer ihm zugeteilten Zugtrasse keinen Gebrauch, so kann von der Kaution bzw. Sicherstellung ein angemessener Betrag für die Kosten der Bearbeitung und für die Mindereinnahmen auf Grund der unterbliebenen Nutzung der betreffenden Fahrwegkapazität abgezogen werden. Ansonsten wird die Kaution/Sicherstellung vollständig rückerstattet.
(2) Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur zu erledigen; dabei sind gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste nach Artikel 4 der Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143, S 75) vorrangig zu berücksichtigen und ist auf sonstige im öffentlichen Interesse gebotene Systemverkehre angemessen Bedacht zu nehmen.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle ist berechtigt, vom Zugangswerber die Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder eine vergleichbare Sicherstellung zu verlangen. Macht der Zugangswerber von einer ihm zugeteilten Zugtrasse keinen Gebrauch, so kann von der Kaution bzw. Sicherstellung ein angemessener Betrag für die Kosten der Bearbeitung und für die Mindereinnahmen auf Grund der unterbliebenen Nutzung der betreffenden Fahrwegkapazität abgezogen werden. Ansonsten wird die Kaution/Sicherstellung vollständig rückerstattet.