§ 21 EisbEG (weggefallen)

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 21 EisbEG. (1weggefallen) Wird außer dem Falle einer Bauverhandlung eine abgesonderte oder nachträgliche Verhandlung zur Feststellung eines der vorübergehenden oder dauernden Enteignung zu unterziehenden Gegenstandes erforderlich, so hat das Eisenbahnunternehmen unter Bezeichnung des Gegenstandes und des zu Enteignenden, sowie unter Beibringung der zur Identifizierung des Gegenstandes erforderlichen Belege, ferner unter Darlegung der Gründe des Bedarfes das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Gegenstand liegt, dessen Enteignung durchgeführt werden sollseit 01.01.2005 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber unter Zuziehung der beiden Parteien eine Verhandlung anzuordnen.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
§ 21 EisbEG. (1weggefallen) Wird außer dem Falle einer Bauverhandlung eine abgesonderte oder nachträgliche Verhandlung zur Feststellung eines der vorübergehenden oder dauernden Enteignung zu unterziehenden Gegenstandes erforderlich, so hat das Eisenbahnunternehmen unter Bezeichnung des Gegenstandes und des zu Enteignenden, sowie unter Beibringung der zur Identifizierung des Gegenstandes erforderlichen Belege, ferner unter Darlegung der Gründe des Bedarfes das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Gegenstand liegt, dessen Enteignung durchgeführt werden sollseit 01.01.2005 weggefallen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber unter Zuziehung der beiden Parteien eine Verhandlung anzuordnen.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Anwendung.

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