§ 28 EisbEG (weggefallen)

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 28 EisbEG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
§ 28 EisbEG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.

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