§ 47 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 47,

Ehebruch

  1. (1)Absatz einsEin Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
  2. (2)Absatz 2Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.
  3. (1)Absatz einsDie Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.
  4. (2)Absatz 2Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.1999
Paragraph 47,

Ehebruch

  1. (1)Absatz einsEin Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
  2. (2)Absatz 2Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.
  3. (1)Absatz einsDie Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.
  4. (2)Absatz 2Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.