§ 63 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 63,

Wiederannahme eines früheren Namens

  1. (1)Absatz einsDie geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
  2. (2)Absatz 2In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.
§ 63 EheG (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.04.1995
Paragraph 63,

Wiederannahme eines früheren Namens

  1. (1)Absatz einsDie geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
  2. (2)Absatz 2In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.
§ 63 EheG (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen.
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