§ 63 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
§ 63 EheG

Wiederannahme eines früheren Namens

(1weggefallen) Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmenseit 01.05.1995 weggefallen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(2) In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.04.1995
§ 63 EheG

Wiederannahme eines früheren Namens

(1weggefallen) Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmenseit 01.05.1995 weggefallen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(2) In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.