§ 64 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
§ 64 EheG

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

(1weggefallen) Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagenseit 01.05.1995 weggefallen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.

(2) Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.04.1995
§ 64 EheG

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

(1weggefallen) Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagenseit 01.05.1995 weggefallen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.

(2) Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.