§ 64 EheG (weggefallen)

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 64,

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

  1. (1)Absatz einsIst die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.
§ 64 EheG (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.04.1995
Paragraph 64,

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

  1. (1)Absatz einsIst die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.
§ 64 EheG (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen.