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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Diese Datenbank enthält:
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(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die zuständige Behörde hat die von ihr erfaßten Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.
(5) Auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Abs. 2 genannt sind, zutreffen.
(2) Diese Datenbank enthält:
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(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die zuständige Behörde hat die von ihr erfaßten Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.
(5) Auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Abs. 2 genannt sind, zutreffen.