§ 2 ERUStV (weggefallen)

E-Rechnung-UStV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch

1.

eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;

2.

eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.

§ 2 ERUStV (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2012
Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch

1.

eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;

2.

eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.

§ 2 ERUStV (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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