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34. Bewilligung einer Ausnahme
1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition
oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 AbsAnl. 2
des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I
Nr. 12/199702 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.................................... 600
2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2
WaffG) .......................................... 1 500
34a. Ausstellung
1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 600
a) sofern der Besitz von mehr als zwei
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 600
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 600
2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 1 200
a) sofern der Besitz von mehr als zwei
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 1 200
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 1 200
3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder
Einziehung eines Waffenpasses, einer
Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen
Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 300
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger
Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 600
34c. Ausstellung
1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder
sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 1 200
2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2
WaffG) .......................................... 600
3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von
Schußwaffen oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1
WaffG) .......................................... 600
4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen
von Schußwaffen oder Munition aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das
Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 600
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder
Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 1 200
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG
mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten
Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 600
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 600
35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 2 250
36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10
und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
a) Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 800
b) Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 450
c) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 300
d) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 30
37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-
lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und
Sprengmittelgesetz
a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der
Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage
oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 800
b) Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-
schleißlagern sowie der Änderung bestehender
Verschleißräume und Verschleißlager ............... 900
c) Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 450
38. Anbringen von Beschußzeichen an
Handfeuerwaffen gemäß § 15
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,
in der Fassung des Bundesgesetzes
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
1. je Lauf von Flinten und mehrläufigen
Gewehren ....................................... 75
2. bei Nachholung des Vorbeschusses an
fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 45
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den
Beschußämtern:
1. Langwaffen:
a) je Büchsenlauf .............................. 150
b) je Flintenlauf .............................. 120
2. Kurzwaffen:
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 105
b) je Revolver ................................. 120
3. Sonstige Schießgeräte:
a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 90
b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
uä. ......................................... 150
4. Vorderladerwaffen:
a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 150
b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 135
c) je Revolver ................................. 240
5. Höchstbeanspruchte
Waffenteile .................. die gleichen Sätze
wie für das
Anbringen der
Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen
mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und
Hilfsmitteln:
1. Langwaffen:
a) je Büchsenlauf .............................. 45
b) je Flintenlauf .............................. 45
2. Kurzwaffen:
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45
b) je Revolver ................................. 45
3. Sonstige Schießgeräte:
a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 45
b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 60
4. Vorderladerwaffen:
a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 60
b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45
c) je Revolver ................................. 75
5. Höchstbeanspruchte
Waffenteile ................... die gleichen Sätze
wie für das Anbringen
der Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
D. Nach verstärktem Beschuß
(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
1. Langwaffen:
a) je Büchsenlauf .............................. 195
b) je Flintenlauf .............................. 165
2. Kurzwaffen:
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 150
b) je Revolver ................................. 150
3. Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 135
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als
Rückgabezeichen bei Waffen, die den
amtlichen Beschuß nicht bestanden
haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 45
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Verwendung des Beschußzeichens für
Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der
7. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 6 750
2. Für die Ausstellung der Bestätigung über
die Durchführung der Kontrollprüfung
(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 1 200
39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Verwendung des Patronentypenprüfzeichens
(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,
1. Kugelpatronen:
a) bei der Überprüfung mit der
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 900
b) bei der Überprüfung eines Loses
(§ 6 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500
2. Schrotpatronen:
a) bei der Überprüfung mit der
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600
b) bei der Überprüfung eines Loses
(§ 6 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............. 2 550
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Durchführung der Fabrikationskontrolle
(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
1. Kugelpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 3 750
2. Schrotpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 2 700
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über
die Durchführung der Inspektionskontrolle
(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
1. Kugelpatronen:
a) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 3 450
b) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 2 400
c) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung, bei
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 750
2. Schrotpatronen:
a) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 950
b) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 500
c) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung, bei
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 450
34. Bewilligung einer Ausnahme
1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition
oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 AbsAnl. 2
des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I
Nr. 12/199702 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.................................... 600
2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2
WaffG) .......................................... 1 500
34a. Ausstellung
1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 600
a) sofern der Besitz von mehr als zwei
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 600
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 600
2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 1 200
a) sofern der Besitz von mehr als zwei
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 1 200
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 1 200
3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder
Einziehung eines Waffenpasses, einer
Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen
Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 300
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger
Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 600
34c. Ausstellung
1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder
sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 1 200
2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2
WaffG) .......................................... 600
3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von
Schußwaffen oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1
WaffG) .......................................... 600
4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen
von Schußwaffen oder Munition aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das
Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 600
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder
Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 1 200
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG
mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten
Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 600
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 600
35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 2 250
36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10
und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
a) Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 800
b) Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 450
c) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 300
d) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 30
37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-
lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und
Sprengmittelgesetz
a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der
Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage
oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 800
b) Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-
schleißlagern sowie der Änderung bestehender
Verschleißräume und Verschleißlager ............... 900
c) Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 450
38. Anbringen von Beschußzeichen an
Handfeuerwaffen gemäß § 15
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,
in der Fassung des Bundesgesetzes
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
1. je Lauf von Flinten und mehrläufigen
Gewehren ....................................... 75
2. bei Nachholung des Vorbeschusses an
fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 45
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den
Beschußämtern:
1. Langwaffen:
a) je Büchsenlauf .............................. 150
b) je Flintenlauf .............................. 120
2. Kurzwaffen:
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 105
b) je Revolver ................................. 120
3. Sonstige Schießgeräte:
a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 90
b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
uä. ......................................... 150
4. Vorderladerwaffen:
a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 150
b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 135
c) je Revolver ................................. 240
5. Höchstbeanspruchte
Waffenteile .................. die gleichen Sätze
wie für das
Anbringen der
Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen
mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und
Hilfsmitteln:
1. Langwaffen:
a) je Büchsenlauf .............................. 45
b) je Flintenlauf .............................. 45
2. Kurzwaffen:
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45
b) je Revolver ................................. 45
3. Sonstige Schießgeräte:
a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 45
b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 60
4. Vorderladerwaffen:
a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 60
b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45
c) je Revolver ................................. 75
5. Höchstbeanspruchte
Waffenteile ................... die gleichen Sätze
wie für das Anbringen
der Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
D. Nach verstärktem Beschuß
(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
1. Langwaffen:
a) je Büchsenlauf .............................. 195
b) je Flintenlauf .............................. 165
2. Kurzwaffen:
a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 150
b) je Revolver ................................. 150
3. Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 135
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als
Rückgabezeichen bei Waffen, die den
amtlichen Beschuß nicht bestanden
haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 45
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Verwendung des Beschußzeichens für
Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der
7. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 6 750
2. Für die Ausstellung der Bestätigung über
die Durchführung der Kontrollprüfung
(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 1 200
39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Verwendung des Patronentypenprüfzeichens
(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,
1. Kugelpatronen:
a) bei der Überprüfung mit der
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 900
b) bei der Überprüfung eines Loses
(§ 6 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500
2. Schrotpatronen:
a) bei der Überprüfung mit der
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600
b) bei der Überprüfung eines Loses
(§ 6 Abs. 2 der
6. Beschußverordnung) je Kaliber ............. 2 550
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Durchführung der Fabrikationskontrolle
(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
1. Kugelpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 3 750
2. Schrotpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 2 700
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über
die Durchführung der Inspektionskontrolle
(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
1. Kugelpatronen:
a) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 3 450
b) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 2 400
c) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung, bei
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 750
2. Schrotpatronen:
a) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 950
b) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 500
c) bei der Inspektionskontrolle gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
6. Beschußverordnung, bei
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 450