Anl. 2/02 BVwAbgV (weggefallen)

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34. Bewilligung einer Ausnahme

1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition

oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 AbsAnl. 2

des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I

Nr. 12/199702 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.................................... 600

2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2

WaffG) .......................................... 1 500

34a. Ausstellung

1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 600

a) sofern der Besitz von mehr als zwei

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 600

b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 600

2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 1 200

a) sofern der Besitz von mehr als zwei

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 1 200

b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 1 200

3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder

Einziehung eines Waffenpasses, einer

Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen

Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 300

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger

Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 600

34c. Ausstellung

1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder

sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 1 200

2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2

WaffG) .......................................... 600

3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von

Schußwaffen oder Munition in einen anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1

WaffG) .......................................... 600

4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen

von Schußwaffen oder Munition aus einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union in das

Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 600

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder

Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 1 200

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG

mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten

Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 600

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 600

35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 2 250

36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10

und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a) Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 800

b) Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 450

c) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 300

d) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 30

37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-

lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und

Sprengmittelgesetz

a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der

Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage

oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 800

b) Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-

schleißlagern sowie der Änderung bestehender

Verschleißräume und Verschleißlager ............... 900

c) Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 450

38. Anbringen von Beschußzeichen an

Handfeuerwaffen gemäß § 15

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1. je Lauf von Flinten und mehrläufigen

Gewehren ....................................... 75

2. bei Nachholung des Vorbeschusses an

fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 45

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den

Beschußämtern:

1. Langwaffen:

a) je Büchsenlauf .............................. 150

b) je Flintenlauf .............................. 120

2. Kurzwaffen:

a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 105

b) je Revolver ................................. 120

3. Sonstige Schießgeräte:

a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 90

b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen

uä. ......................................... 150

4. Vorderladerwaffen:

a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 150

b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 135

c) je Revolver ................................. 240

5. Höchstbeanspruchte

Waffenteile .................. die gleichen Sätze

wie für das

Anbringen der

Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen

mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und

Hilfsmitteln:

1. Langwaffen:

a) je Büchsenlauf .............................. 45

b) je Flintenlauf .............................. 45

2. Kurzwaffen:

a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45

b) je Revolver ................................. 45

3. Sonstige Schießgeräte:

a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 45

b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 60

4. Vorderladerwaffen:

a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 60

b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45

c) je Revolver ................................. 75

5. Höchstbeanspruchte

Waffenteile ................... die gleichen Sätze

wie für das Anbringen

der Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß

(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1. Langwaffen:

a) je Büchsenlauf .............................. 195

b) je Flintenlauf .............................. 165

2. Kurzwaffen:

a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 150

b) je Revolver ................................. 150

3. Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 135

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als

Rückgabezeichen bei Waffen, die den

amtlichen Beschuß nicht bestanden

haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 45

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Verwendung des Beschußzeichens für

Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der

7. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 6 750

2. Für die Ausstellung der Bestätigung über

die Durchführung der Kontrollprüfung

(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 1 200

39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Verwendung des Patronentypenprüfzeichens

(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 189/1980):

1. Kugelpatronen:

a) bei der Überprüfung mit der

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 900

b) bei der Überprüfung eines Loses

(§ 6 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500

2. Schrotpatronen:

a) bei der Überprüfung mit der

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600

b) bei der Überprüfung eines Loses

(§ 6 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............. 2 550

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Durchführung der Fabrikationskontrolle

(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1. Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 3 750

2. Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 2 700

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über

die Durchführung der Inspektionskontrolle

(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1. Kugelpatronen:

a) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 3 450

b) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 2 400

c) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung, bei

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 750

2. Schrotpatronen:

a) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 950

b) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 500

c) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung, bei

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 450

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2001
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34. Bewilligung einer Ausnahme

1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition

oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 AbsAnl. 2

des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I

Nr. 12/199702 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.................................... 600

2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2

WaffG) .......................................... 1 500

34a. Ausstellung

1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 600

a) sofern der Besitz von mehr als zwei

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 600

b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 600

2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 1 200

a) sofern der Besitz von mehr als zwei

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 1 200

b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 1 200

3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder

Einziehung eines Waffenpasses, einer

Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen

Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 300

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger

Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 600

34c. Ausstellung

1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder

sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 1 200

2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2

WaffG) .......................................... 600

3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von

Schußwaffen oder Munition in einen anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1

WaffG) .......................................... 600

4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen

von Schußwaffen oder Munition aus einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union in das

Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 600

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder

Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 1 200

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG

mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten

Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 600

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 600

35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 2 250

36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10

und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a) Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 800

b) Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 450

c) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 300

d) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 30

37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-

lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und

Sprengmittelgesetz

a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der

Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage

oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 800

b) Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-

schleißlagern sowie der Änderung bestehender

Verschleißräume und Verschleißlager ............... 900

c) Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 450

38. Anbringen von Beschußzeichen an

Handfeuerwaffen gemäß § 15

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1. je Lauf von Flinten und mehrläufigen

Gewehren ....................................... 75

2. bei Nachholung des Vorbeschusses an

fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 45

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den

Beschußämtern:

1. Langwaffen:

a) je Büchsenlauf .............................. 150

b) je Flintenlauf .............................. 120

2. Kurzwaffen:

a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 105

b) je Revolver ................................. 120

3. Sonstige Schießgeräte:

a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 90

b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen

uä. ......................................... 150

4. Vorderladerwaffen:

a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 150

b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 135

c) je Revolver ................................. 240

5. Höchstbeanspruchte

Waffenteile .................. die gleichen Sätze

wie für das

Anbringen der

Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen

mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und

Hilfsmitteln:

1. Langwaffen:

a) je Büchsenlauf .............................. 45

b) je Flintenlauf .............................. 45

2. Kurzwaffen:

a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45

b) je Revolver ................................. 45

3. Sonstige Schießgeräte:

a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 45

b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 60

4. Vorderladerwaffen:

a) je Langwaffe pro Lauf ....................... 60

b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45

c) je Revolver ................................. 75

5. Höchstbeanspruchte

Waffenteile ................... die gleichen Sätze

wie für das Anbringen

der Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß

(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1. Langwaffen:

a) je Büchsenlauf .............................. 195

b) je Flintenlauf .............................. 165

2. Kurzwaffen:

a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 150

b) je Revolver ................................. 150

3. Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 135

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als

Rückgabezeichen bei Waffen, die den

amtlichen Beschuß nicht bestanden

haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 45

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Verwendung des Beschußzeichens für

Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der

7. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 6 750

2. Für die Ausstellung der Bestätigung über

die Durchführung der Kontrollprüfung

(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 1 200

39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Verwendung des Patronentypenprüfzeichens

(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 189/1980):

1. Kugelpatronen:

a) bei der Überprüfung mit der

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 900

b) bei der Überprüfung eines Loses

(§ 6 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500

2. Schrotpatronen:

a) bei der Überprüfung mit der

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600

b) bei der Überprüfung eines Loses

(§ 6 Abs. 2 der

6. Beschußverordnung) je Kaliber ............. 2 550

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Durchführung der Fabrikationskontrolle

(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1. Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 3 750

2. Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 2 700

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über

die Durchführung der Inspektionskontrolle

(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1. Kugelpatronen:

a) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 3 450

b) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung je Kaliber.............. 2 400

c) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung, bei

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 750

2. Schrotpatronen:

a) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 950

b) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 500

c) bei der Inspektionskontrolle gemäß

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

6. Beschußverordnung, bei

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 450

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