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1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe
handelt,
a) bis einschließlich 0,2 Curie
Gesamtaktivität ................................ 225
b) bis einschließlich 20 Curie
Gesamtaktivität ................................ 450
c) bis einschließlich 200 Curie
Gesamtaktivität ................................ 1 125
d) über 200 Curie Gesamtaktivität ................Anl. 2 250
2. Sofern es sich um offene radioaktive
Stoffe handelt,
a/07 BVwAbgV (weggefallen) bei Arbeitsplätzen der Type C seit 01.01.2002 weggefallen.................. 450
b) bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 500
c) bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 3 750
3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
a) bei Kernreaktoren
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt
thermischer Leistung (20 kW th) ............ 3 750
bb) bis einschließlich 20 Megawatt
thermischer Leistung (20 MW th) ............ 6 000
cc) über 20 Megawatt thermischer
Leistung (20 MW th) ........................ 6 750
b) bei sonstigen Kernanlagen ...................... 6 000
110. Bewilligung der Errichtung oder des Be-
triebes von Anlagen für Strahleneinrich-
tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1
Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen
Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10
Strahlenschutzgesetz):
1. Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen
handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 450
2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger
oder Neutronengeneratoren handelt,
a) bis einschließlich 10 Megaelektronen-
volt (10 MeV) .................................. 1 125
b) bis einschließlich 50 Megaelektronen-
volt (50 MeV) .................................. 3 750
c) über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 6 000
111. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von
Anlagen für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder für Strahleneinrichtungen
(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
112. Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5
Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
113. Zulassung von Bauarten
a) gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 2 250
b) gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 4 500
114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1
Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)
bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran - 233:
1. mehr als 5 g bis 500 g ......................... 2 250
2. mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 3 750
3. ab 2 kg ........................................ 6 000
B. Uran - 235:
1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf
20 oder mehr Prozent angereichert
wurde,
a) mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 2 250
b) mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 3 750
c) ab 5 kg ..................................... 6 000
2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10
oder weniger als 20 Prozent angereichert
wurde,
a) mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 2 250
b) ab 10 kg .................................... 3 750
3. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den
in natürlichem Uran, aber auf weniger als
10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 2 250
115. Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-
geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-
tung oder Erweiterung von Anlagen für den
Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
116. Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden
gesetzten Fristen .................................... 25 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
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1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe
handelt,
a) bis einschließlich 0,2 Curie
Gesamtaktivität ................................ 225
b) bis einschließlich 20 Curie
Gesamtaktivität ................................ 450
c) bis einschließlich 200 Curie
Gesamtaktivität ................................ 1 125
d) über 200 Curie Gesamtaktivität ................Anl. 2 250
2. Sofern es sich um offene radioaktive
Stoffe handelt,
a/07 BVwAbgV (weggefallen) bei Arbeitsplätzen der Type C seit 01.01.2002 weggefallen.................. 450
b) bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 500
c) bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 3 750
3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
a) bei Kernreaktoren
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt
thermischer Leistung (20 kW th) ............ 3 750
bb) bis einschließlich 20 Megawatt
thermischer Leistung (20 MW th) ............ 6 000
cc) über 20 Megawatt thermischer
Leistung (20 MW th) ........................ 6 750
b) bei sonstigen Kernanlagen ...................... 6 000
110. Bewilligung der Errichtung oder des Be-
triebes von Anlagen für Strahleneinrich-
tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1
Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen
Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10
Strahlenschutzgesetz):
1. Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen
handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 450
2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger
oder Neutronengeneratoren handelt,
a) bis einschließlich 10 Megaelektronen-
volt (10 MeV) .................................. 1 125
b) bis einschließlich 50 Megaelektronen-
volt (50 MeV) .................................. 3 750
c) über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 6 000
111. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von
Anlagen für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder für Strahleneinrichtungen
(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
112. Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5
Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
113. Zulassung von Bauarten
a) gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 2 250
b) gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 4 500
114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1
Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)
bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran - 233:
1. mehr als 5 g bis 500 g ......................... 2 250
2. mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 3 750
3. ab 2 kg ........................................ 6 000
B. Uran - 235:
1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf
20 oder mehr Prozent angereichert
wurde,
a) mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 2 250
b) mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 3 750
c) ab 5 kg ..................................... 6 000
2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10
oder weniger als 20 Prozent angereichert
wurde,
a) mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 2 250
b) ab 10 kg .................................... 3 750
3. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den
in natürlichem Uran, aber auf weniger als
10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 2 250
115. Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-
geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-
tung oder Erweiterung von Anlagen für den
Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
116. Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden
gesetzten Fristen .................................... 25 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114