Anl. 2/07 BVwAbgV (weggefallen)

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe

handelt,

a) bis einschließlich 0,2 Curie

Gesamtaktivität ................................ 225

b) bis einschließlich 20 Curie

Gesamtaktivität ................................ 450

c) bis einschließlich 200 Curie

Gesamtaktivität ................................ 1 125

d) über 200 Curie Gesamtaktivität ................Anl. 2 250

2. Sofern es sich um offene radioaktive

Stoffe handelt,

a/07 BVwAbgV (weggefallen) bei Arbeitsplätzen der Type C seit 01.01.2002 weggefallen.................. 450

b) bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 500

c) bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 3 750

3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a) bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt

thermischer Leistung (20 kW th) ............ 3 750

bb) bis einschließlich 20 Megawatt

thermischer Leistung (20 MW th) ............ 6 000

cc) über 20 Megawatt thermischer

Leistung (20 MW th) ........................ 6 750

b) bei sonstigen Kernanlagen ...................... 6 000

110. Bewilligung der Errichtung oder des Be-

triebes von Anlagen für Strahleneinrich-

tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1

Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen

Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10

Strahlenschutzgesetz):

1. Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen

handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 450

2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger

oder Neutronengeneratoren handelt,

a) bis einschließlich 10 Megaelektronen-

volt (10 MeV) .................................. 1 125

b) bis einschließlich 50 Megaelektronen-

volt (50 MeV) .................................. 3 750

c) über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 6 000

111. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von

Anlagen für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder für Strahleneinrichtungen

(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

112. Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5

Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

113. Zulassung von Bauarten

a) gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 2 250

b) gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 4 500

114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1

Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)

bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran - 233:

1. mehr als 5 g bis 500 g ......................... 2 250

2. mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 3 750

3. ab 2 kg ........................................ 6 000

B. Uran - 235:

1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf

20 oder mehr Prozent angereichert

wurde,

a) mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 2 250

b) mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 3 750

c) ab 5 kg ..................................... 6 000

2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10

oder weniger als 20 Prozent angereichert

wurde,

a) mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 2 250

b) ab 10 kg .................................... 3 750

3. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den

in natürlichem Uran, aber auf weniger als

10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 2 250

115. Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-

geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-

tung oder Erweiterung von Anlagen für den

Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

116. Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden

gesetzten Fristen .................................... 25 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2001
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe

handelt,

a) bis einschließlich 0,2 Curie

Gesamtaktivität ................................ 225

b) bis einschließlich 20 Curie

Gesamtaktivität ................................ 450

c) bis einschließlich 200 Curie

Gesamtaktivität ................................ 1 125

d) über 200 Curie Gesamtaktivität ................Anl. 2 250

2. Sofern es sich um offene radioaktive

Stoffe handelt,

a/07 BVwAbgV (weggefallen) bei Arbeitsplätzen der Type C seit 01.01.2002 weggefallen.................. 450

b) bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 500

c) bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 3 750

3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a) bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt

thermischer Leistung (20 kW th) ............ 3 750

bb) bis einschließlich 20 Megawatt

thermischer Leistung (20 MW th) ............ 6 000

cc) über 20 Megawatt thermischer

Leistung (20 MW th) ........................ 6 750

b) bei sonstigen Kernanlagen ...................... 6 000

110. Bewilligung der Errichtung oder des Be-

triebes von Anlagen für Strahleneinrich-

tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1

Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen

Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10

Strahlenschutzgesetz):

1. Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen

handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 450

2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger

oder Neutronengeneratoren handelt,

a) bis einschließlich 10 Megaelektronen-

volt (10 MeV) .................................. 1 125

b) bis einschließlich 50 Megaelektronen-

volt (50 MeV) .................................. 3 750

c) über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 6 000

111. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von

Anlagen für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder für Strahleneinrichtungen

(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

112. Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5

Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

113. Zulassung von Bauarten

a) gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 2 250

b) gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 4 500

114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1

Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)

bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran - 233:

1. mehr als 5 g bis 500 g ......................... 2 250

2. mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 3 750

3. ab 2 kg ........................................ 6 000

B. Uran - 235:

1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf

20 oder mehr Prozent angereichert

wurde,

a) mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 2 250

b) mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 3 750

c) ab 5 kg ..................................... 6 000

2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10

oder weniger als 20 Prozent angereichert

wurde,

a) mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 2 250

b) ab 10 kg .................................... 3 750

3. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den

in natürlichem Uran, aber auf weniger als

10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 2 250

115. Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-

geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-

tung oder Erweiterung von Anlagen für den

Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

116. Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden

gesetzten Fristen .................................... 25 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

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