Anl. 2/15 BVwAbgV (weggefallen)

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
XV. Schiffahrt

259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der

Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1

Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,

BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen

mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

1. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

fähigkeit über 500 t oder mit Personen-

schiffen, die zur Beförderung von

600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt ................................... 6 750

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............ 4 500

2. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

fähigkeit unter 500 t oder mit Per-

sonenschiffen, die zur Beförderung

von weniger als 600 Personen zugelassen

sind ........................................... 1 800

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt ...................................... 1 800

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............... 900

260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung

der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels

Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-

schiffahrts-Konzessionsgesetz

a) auf Wasserstraßen

1. Fährschiffe, einschließlich Seilfähren

mit einfachem Tragkörper (Mutzen) .............. 1 800

2. Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............ 3 000

b) auf anderen Gewässern ............................. 900

261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung

und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-

lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung

von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-

gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß

§ 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken

oder Systemen von solchen)

a) gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²

Wasserfläche ................................... 6 750

b) gemäß § 19 ..................................... 1 500

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-

straßen

a) gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........ 750

b) gemäß § 19 für je angefangene 50 m .............. 450

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-

spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18

für je angefangene 50 m ........................... 450

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen

gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer

Breite

a) bis einschließlich 15 m .......................Anl. 2 250

b/15 BVwAbgV (weggefallen) über 15 m seit 01.01.2002 weggefallen...................................... 3 000

262. Feststellung des Erlöschens der Bewilligung

einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5

Schiffahrtsanlagengesetz ............................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß

§§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten

Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,

sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.

Nr. 93/1976,

1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit

einer Länge

a) bis einschließlich 30 m ......................... 675

b) von 30 bis einschließlich 50 m .................. 900

c) über 50 m ....................................... 1 350

2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein

Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a) von 10 bis einschließlich 50 m .................. 450

b) über 50 m ....................................... 900

264. Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21

Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-

urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im

privaten Interesse der Partei liegt .................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

265. Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20

Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der

Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit

Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

266. Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellten Verordnung

BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines

Kennzeichens gemäß § 2.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb ..................................... 150

267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-

überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-

eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-

verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3

Schiffspatentverordnung, und zwar

1. für ein Schiff (Boot) ohne eigene

Antriebskraft mit einer Länge

a) bis einschließlich 30 m ........................ 45

b) über 30 m ...................................... 90

2. für ein Schiff (Boot) mit eigener

Antriebskraft mit einer Länge

a) bis einschließlich 30 m ........................ 90

b) über 30 m ...................................... 180

wobei die Länge über alles, ohne

Bugspriet und Steuer, zu messen ist.

268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11

Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.

Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines

Schiffes, welches

a) zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000

b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500

Die Ausstellung eines Eichscheines in den

Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz

unterliegt nicht der Abgabepflicht.

269. Verlängerung der Gültigkeit des Eich-

scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-

eichgesetz auf Grund der Eintragung des

Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-

schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............ 1 200

270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß

§ 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund

der Nacheichung eines Schiffes, welches

a) zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000

b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500

271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerschulenverordnung,

BGBl. Nr. 353/1936,

1. zur Errichtung und Führung einer

privaten Lehranstalt für die Ausbildung

von Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 1 ......................................... 1 800

2. zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer

privaten Lehranstalt zur Ausbildung von

Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 4 Abs. 1 .................................. 225

272. Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-

anlagen für flüssige Brennstoffe mit

einem Entflammungspunkt bis 55 Grad

Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17

Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-

ordnung) ............................................. 600

273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.

Nr. 134/1932, zur

a) Kapitänsprüfung ................................... 300

b) Schiffsführerprüfung .............................. 180

c) Floßführerprüfung ................................. 90

274. Ausstellung eines Kapitänspatentes oder

Schiffsführerpatentes für Dampf- oder

Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes

für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-

führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-

führerverordnung sowie Ausstellung eines

Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung .................................. 150

275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-

verordnung) von den Erfordernissen

a) des § 4 Schiffsführerverordnung ................... 180

b) der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............ 90

276. Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33

Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............ 180

277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7

Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit

einem Bruttoraumgehalt

a) bis einschließlich 10 BRT ......................... 450

b) über 10 bis einschließlich 50 BRT ................. 900

c) über 50 bis einschließlich 500 BRT ................ 2 250

d) über 500 bis einschließlich 5 000 BRT ............. 4 500

e) über 5 000 BRT .................................... 6 750

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2001
XV. Schiffahrt

259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der

Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1

Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,

BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen

mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

1. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

fähigkeit über 500 t oder mit Personen-

schiffen, die zur Beförderung von

600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt ................................... 6 750

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............ 4 500

2. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

fähigkeit unter 500 t oder mit Per-

sonenschiffen, die zur Beförderung

von weniger als 600 Personen zugelassen

sind ........................................... 1 800

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt ...................................... 1 800

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............... 900

260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung

der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels

Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-

schiffahrts-Konzessionsgesetz

a) auf Wasserstraßen

1. Fährschiffe, einschließlich Seilfähren

mit einfachem Tragkörper (Mutzen) .............. 1 800

2. Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............ 3 000

b) auf anderen Gewässern ............................. 900

261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung

und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-

lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung

von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-

gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß

§ 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken

oder Systemen von solchen)

a) gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²

Wasserfläche ................................... 6 750

b) gemäß § 19 ..................................... 1 500

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-

straßen

a) gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........ 750

b) gemäß § 19 für je angefangene 50 m .............. 450

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-

spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18

für je angefangene 50 m ........................... 450

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen

gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer

Breite

a) bis einschließlich 15 m .......................Anl. 2 250

b/15 BVwAbgV (weggefallen) über 15 m seit 01.01.2002 weggefallen...................................... 3 000

262. Feststellung des Erlöschens der Bewilligung

einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5

Schiffahrtsanlagengesetz ............................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß

§§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten

Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,

sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.

Nr. 93/1976,

1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit

einer Länge

a) bis einschließlich 30 m ......................... 675

b) von 30 bis einschließlich 50 m .................. 900

c) über 50 m ....................................... 1 350

2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein

Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a) von 10 bis einschließlich 50 m .................. 450

b) über 50 m ....................................... 900

264. Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21

Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-

urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im

privaten Interesse der Partei liegt .................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

265. Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20

Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der

Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit

Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

266. Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellten Verordnung

BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines

Kennzeichens gemäß § 2.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb ..................................... 150

267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-

überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-

eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-

verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3

Schiffspatentverordnung, und zwar

1. für ein Schiff (Boot) ohne eigene

Antriebskraft mit einer Länge

a) bis einschließlich 30 m ........................ 45

b) über 30 m ...................................... 90

2. für ein Schiff (Boot) mit eigener

Antriebskraft mit einer Länge

a) bis einschließlich 30 m ........................ 90

b) über 30 m ...................................... 180

wobei die Länge über alles, ohne

Bugspriet und Steuer, zu messen ist.

268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11

Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.

Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines

Schiffes, welches

a) zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000

b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500

Die Ausstellung eines Eichscheines in den

Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz

unterliegt nicht der Abgabepflicht.

269. Verlängerung der Gültigkeit des Eich-

scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-

eichgesetz auf Grund der Eintragung des

Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-

schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............ 1 200

270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß

§ 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund

der Nacheichung eines Schiffes, welches

a) zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000

b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500

271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerschulenverordnung,

BGBl. Nr. 353/1936,

1. zur Errichtung und Führung einer

privaten Lehranstalt für die Ausbildung

von Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 1 ......................................... 1 800

2. zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer

privaten Lehranstalt zur Ausbildung von

Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 4 Abs. 1 .................................. 225

272. Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-

anlagen für flüssige Brennstoffe mit

einem Entflammungspunkt bis 55 Grad

Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17

Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-

ordnung) ............................................. 600

273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.

Nr. 134/1932, zur

a) Kapitänsprüfung ................................... 300

b) Schiffsführerprüfung .............................. 180

c) Floßführerprüfung ................................. 90

274. Ausstellung eines Kapitänspatentes oder

Schiffsführerpatentes für Dampf- oder

Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes

für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-

führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-

führerverordnung sowie Ausstellung eines

Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung .................................. 150

275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-

verordnung) von den Erfordernissen

a) des § 4 Schiffsführerverordnung ................... 180

b) der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............ 90

276. Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33

Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............ 180

277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7

Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit

einem Bruttoraumgehalt

a) bis einschließlich 10 BRT ......................... 450

b) über 10 bis einschließlich 50 BRT ................. 900

c) über 50 bis einschließlich 500 BRT ................ 2 250

d) über 500 bis einschließlich 5 000 BRT ............. 4 500

e) über 5 000 BRT .................................... 6 750

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