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287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in
den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3
KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten
Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder
Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je
anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,
anderen Rückstrahlers und anderer Licht-
farben ............................................... 180
288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-
zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-
schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 180
289. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29
AbsAnl. 2 KFG 1967), und zwar
a/17 BVwAbgV (weggefallen) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) seit 01.01.2002 weggefallen............... 3 150
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 5 850
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 4 500
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 6 000
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 400
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 2 700
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 800
290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-
führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-
zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und
jede weitere Ausführung
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 315
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG
1967) ............................................. 585
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-
fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 450
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) ............................................. 600
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 240
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 270
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 180
291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche
technische Merkmale betreffende Änderungen
einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 750
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 500
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 1 200
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 1 500
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 750
g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 450
292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen einer genehmigten Type mit
mehreren Ausführungen für die zweite und
jede weitere Ausführung
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 75
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 150
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 120
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 150
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 60
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 75
g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 45
293. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung
(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen
entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28
Abs. 7 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 4 200
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 6 750
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 6 000
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 6 750
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 3 150
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 3 600
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 2 400
294. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch
den Bestimmungen internationaler Verein-
barungen entsprechen, die für Österreich
gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren
Ausführungsformen für die zweite und jede
weitere Ausführungsform, und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 420
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 675
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG
1967) oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 600
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 675
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
1967) ............................................. 315
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 360
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG
1967) ............................................. 240
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale
betreffenden Änderungen einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die den Vorschriften des KFG 1967
oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)
-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen,
die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7
KFG 1967),
und zwar
a) eines Kraftrades
(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 420
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 675
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),
eines Sattelzugfahrzeuges
(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 600
d) eines Sonderkraftfahrzeuges
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 675
e) eines Sonderanhängers
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 315
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 360
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 240
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale betreffenden
Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften des
KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,
sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
mit mehreren Ausführungsformen für die zweite
und jede weitere Ausführungsform, und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 45
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 70
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 60
d) eines Sonderkraftfahrzeuges
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 70
e) eines Sonderanhängers
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 30
f) eines Omnibusanhängers
(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines
Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 40
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 25
295. Erteilung der Genehmigung oder
Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen
oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der
Genehmigung einer Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur
Feilbietung oder Verwendung im Inland
bestimmt sind und die den Vorschriften
des KFG 1967 oder der aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen und für Österreich aufgrund
internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung
zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder
von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Sicherheitsgurtes
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 600
b) eines Sturzhelmes
(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 900
c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 350
d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder
2 KFG 1967 ........................................ 900
e) von Sicherheitsglas
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 1 350
f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder
für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 1 350
g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch
wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist ..................................... 900
h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 600
i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) .................................. 600
j) eines Rückstrahlers, der mit einer
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ............................ 300
k) eines Blinkgebers für einen
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker von
seinem Platz aus erkennen kann, daß
die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 1 350
l) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 900
m) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................. 600
n) eines Blinkgebers für eine
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 825
o) einer Vorrichtung zum Abgeben von
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen
(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 1 350
p) eines Rückblickspiegels
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600
q) einer Heizvorrichtung
(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900
r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 1 350
s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) .................................. 1 350
t) eines zusätzlichen Aufbaues,
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung
von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 2 250
u) eines sonstigen Teiles oder
Ausrüstungsgegenstandes ........................... 1 350
v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der
Auspuffgase ....................................... 3 000
w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 1 200
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen
einer genehmigten Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für
Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie
Erteilung der Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die
nicht zur Feilbietung oder Verwendung im
Inland bestimmt sind und die den
Vorschriften des KFG 1967 oder der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen und für
Österreich aufgrund internationaler
Vereinbarungen die Verpflichtung zur
Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Sicherheitsgurtes
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 60
b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter
Satz KFG 1967) ................................... 90
c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 135
d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1
oder 2 KFG 1967 .................................. 90
e) von Sicherheitsglas
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 135
f) eines Scheinwerfers für Fernlicht
oder für Abblendlicht
(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 135
g) einer Leuchte für eine Lichtart,
auch wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist .................................... 90
h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist,
je Lichtart ...................................... 60
i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) ................................. 60
j) eines Rückstrahlers, der mit einer
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ........................... 30
k) eines Blinkgebers für einen
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker
von seinem Platz aus erkennen kann,
daß die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 135
l) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1
KFG 1967) ........................................ 90
m) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................ 60
n) eines Blinkgebers für eine
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ........................................ 75
o) einer Vorrichtung zum Abgeben von
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5
oder 6 KFG 1967) ................................. 135
p) eines Rückblickspiegels
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 60
q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1
KFG 1967) ........................................ 90
r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135
s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135
t) eines zusätzlichen Aufbaues,
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur
Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3
KFG 1967) ........................................ 225
u) eines sonstigen Teiles oder
Ausrüstungsgegenstandes .......................... 135
v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Auspuffgase .................................. 300
w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
gemäß § 1d Abs. 1 Z
3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 120
296. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von
Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen
für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf
der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen
und Teilen von Kraftfahrzeugen und die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 2 250
297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung
einer Type auf der Grundlage einer Regelung
zum Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von
Kraftfahrzeugen und die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 200
298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 900
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 2 700
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 350
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 1 800
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)
oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 800
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 360
299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-
gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten
Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines
einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht
einer genehmigten Type angehörenden
Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 240
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 750
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 360
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 450
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
1967) ............................................. 150
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 450
g) eines nicht unter lit. e oder f fall-
enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 90
300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-
zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen
nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entspricht, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 1 200
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 3 600
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 800
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 2 400
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 780
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 2 400
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 480
301. Zulassung und vorübergehende Zulassung
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum
Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG
1967), und zwar
a) eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG
1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2
Z 6 KFG 1967) ..................................... 270
b) eines nicht unter lit. a fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 360
c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),
Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 135
302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-
zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 450
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen ...................................... 900
303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,
das in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-
wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen ...................................... 2 250
304. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 900
305. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Probefahrten mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren
Abmessungen oder höchste zulässige Ge-
samtgewichte oder Achslasten die im § 4
Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 450
b) für mehrmalige Fahrten auf be-
stimmten Straßenzügen ......................... 900
II. wenn jedoch die Probefahrten in
den örtlichen Wirkungsbereichen
von zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf
bestimmten Straßenzügen ....................... 2 250
306. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Überstellungsfahrten (§ 46
Abs. 1 KFG 1967) .................................... 135
307. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Überstellungsfahrten mit
Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-
gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6
bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-
grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 600
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt
in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden soll ......................... 1 050
308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift
des Zulassungsbesitzers oder des Be-
sitzers der Bewilligung zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten
und des Versicherers, bei dem für das
Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3
KFG 1967) ............................................ 15
309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 180
310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-
kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug
(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 180
311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 180
312. Verleihung der Berechtigung zur Her-
stellung von Kennzeichentafeln (§ 49
Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 4 500
313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel
(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 60
314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach
Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120
315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und
der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 270
316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-
lassungsscheines und der hinterlegten
Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 135
317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur
von Kraftfahrzeugen berechtigten
Gewerbetreibenden zur Prüfung von
Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)
oder zur Abgabe von Gutachten für
wiederkehrende und besondere Überprüfungen
(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 900
2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten
Ermächtigung auf eine oder mehrere
Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 450
3. Genehmigung des Wechsels oder der
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, ein-
schließlich der Feststellung, ob
die Voraussetzungen der Eignung
dieser Person vorliegen ........................... 300
318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur
Reparatur von Kraftfahrzeugen be-
rechtigten Gewerbetreibenden zur
wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 900
2. Erweiterung einer gemäß Z 1 er-
teilten Ermächtigung auf eine
oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-
fahrzeugen ........................................ 450
3. Genehmigung des Wechsels oder der
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, einschließ-
lich der Feststellung, ob die Voraus-
setzungen der Eignung dieser Person
vorliegen ......................................... 300
319. Verleihung der Berechtigung zur Her-
stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 4 500
320. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
321. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
322. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
323. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
324. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 270
325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG
1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 450
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 900
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen
und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,
bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c
und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-
ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-
zeuges oder des letzten Anhängers samt der
Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden
sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von
Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-
schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte
oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG
1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-
schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1
und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967
erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 450
329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-
geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
aufweist und daß die Type den Bestimmungen
des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96
Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen
entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 3 000
330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens
einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-
mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 450
331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-
zeugen und Anhängern Transporte oder
Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die
im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG
1967 hinsichtlich der Beladung festge-
setzten Voraussetzungen nicht erfüllt
werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges
oder des letzten Anhängers samt der Ladung
mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem
Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104
Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 180
333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht
zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die
durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7
KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt einschließlich
einer allfälligen Rückfahrt ....................... 180
b) für mehrmalige Fahrten ............................ 450
334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen
von Anhängern, wenn die für die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die
für die größte Länge oder die für die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und
für die größte Länge festgesetzten Höchst-
grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9
KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-
hauptmännern verwendet werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen
von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte
Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen
Straßenzügen sowie für das Abschleppen von
nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-
messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-
setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105
Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen ................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden
sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,
305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335
angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH
337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 2 700
338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des
Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG
1967) ................................................ 900
339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des
Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung
der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-
führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung
(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 360
340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine
oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111
Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 500
341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des
Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-
tigung oder von der Glaubhaftmachung der
erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 360
342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung
des Standortes einer Fahrschule (§ 108
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 800
343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen
hinsichtlich der Schulräume oder Schul-
fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-
betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 360
344. Befreiung von der Verpflichtung der Be-
stellung eines Fahrschulleiters nach dem
Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig
betriebenen Fahrschule durch den hinter-
bliebenen Ehegatten oder Nachkommen
ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter
Satz KFG 1967) ....................................... 180
345. Erteilung der Bewilligung der Be-
stellung zum Fahrschulleiter (§ 113
Abs. 4 KFG 1967) .................................... 450
346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises
(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 360
347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten
eines Fahrschulkurses außerhalb des
Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5
KFG 1967) ............................................ 450
348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes
eines Reifezeugnisses als Voraussetzung
für die Erteilung einer Fahrschullehrer-
berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 360
349. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
schullehrer an einer Fahrschule
theoretischen und praktischen Unterricht
zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 900
350. Ausdehnung einer Fahrschullehrer-
berechtigung auf eine oder mehrere
Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 450
351. Erteilung der Berechtigung, in einer
bestimmten Fahrschule als Probefahr-
schullehrer theoretischen und prakt-
ischen Unterricht zu erteilen (§ 116
Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 180
352. Erteilung der Berechtigung, in einer
bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer
praktischen Fahrunterricht zu erteilen
(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 180
353. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
lehrer an einer Fahrschule praktischen
Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1
KFG 1967) ............................................ 600
354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung
auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-
zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 300
355. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1
KFG 1967) für jede Bewilligung für den
Lehrenden ............................................ 180
356. Bestellung eines Besitzers anderer als
der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2
angeführten Diplome zum Sachverständigen
für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 180
357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-
bildung für Besitzer anderer als im § 125
Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-
führten Diplome und Reifezeugnisse zum
Zwecke der Bestellung zum technischen
Sachverständigen für die Einzelprüfung
(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 180
358. Feststellung der Gleichwertigkeit der
Ausbildung für Besitzer anderer als
im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2
lit. b angeführten Diplome und Reife-
zeugnisse zum Zwecke der Bestellung
zum technischen Sachverständigen für
die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 180
359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-
fahrzeug oder einen Anhänger, die vor
dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-
kehr zugelassen worden sind und die zwar
den bisherigen Vorschriften, aber nicht
den Bestimmungen des KFG 1967 und den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entsprechen, sowie Fahr-
zeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-
schriften, die nach ihrer erstmaligen
Zulassung in Kraft treten, nicht
entsprechen, weiterhin in ihrem bis-
herigen Zustand auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu verwenden
(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 600
360. Ausstellung eines Führerscheines
gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 180
361. Erteilung der Bewilligung zur Be-
förderung von Personen auf mit Zug-
maschinen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ge-
zogenen Anhängern bis zu einer
größeren Entfernung als durch Ver-
ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2
KDV 1967) ............................................ 450
362. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 1 125
363. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) durch Gültigkeitserklärung aus-
ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 600
364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 600
365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
Verpackung durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9
GGSt.) ............................................... 375
366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer
Verpackung oder eines Versandstückes
(§ 6 GGSt.) .......................................... 1 200
367. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 1 125
368. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters eines Containers durch Gültig-
keitserklärung ausländischer Zeugnisse
(§ 9 GGSt.) .......................................... 600
369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 600
370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Containers durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 375
371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 1 200
372. Erteilung der besonderen Genehmigung
eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 750
b) eines Anhängers ................................... 2 250
c) eines Tanks ....................................... 1 200
373. Erteilung der besonderen Genehmigung des
Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 5 250
b) eines Anhängers ................................... 3 750
c) eines Tanks ....................................... 1 800
374. Erteilung einer besonderen Ausnahmege-
nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)
und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 4 500
b) eines Anhängers ................................... 3 000
c) eines Tanks ....................................... 1 500
375. Erteilung einer besonderen Zulassung
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 300
376. Erteilung einer besonderen Zulassung
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
für bestimmte Arten von Straßen oder
bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3
und 5 GGSt.)
a) im örtlichen Wirkungsbereich von
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 600
b) im örtlichen Wirkungsbereich von
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 200
377. Ausstellung einer im Europäischen Über-
einkommen über die internationale Be-
förderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vorgeschriebenen, die
Beschaffenheit des Fahrzeuges be-
treffenden kraftfahrrechtlichen be-
hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 900
378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung
a) im örtlichen Wirkungsbereich von
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 600
b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr
als zwei Landeshauptmännern (§ 24
Abs. 3 GGSt.) ..................................... 1 200
379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für die Beförderung eines gefährlichen
Gutes (§ 25 GGSt.)
a) im örtlichen Wirkungsbereich von
nicht mehr als zwei Landeshaupt-
männern ........................................... 1 200
b) im örtlichen Wirkungsbereich von
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 2 400
380. Erteilung der Ermächtigung zur be-
sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 1 200
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des
Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 300
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im
§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen
oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer
Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 270
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein
(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen
Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 270
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer
einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder
an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat
erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 270
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf
der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 270
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom
Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte
Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 270
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines
(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 270
287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in
den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3
KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten
Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder
Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je
anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,
anderen Rückstrahlers und anderer Licht-
farben ............................................... 180
288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-
zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-
schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 180
289. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29
AbsAnl. 2 KFG 1967), und zwar
a/17 BVwAbgV (weggefallen) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) seit 01.01.2002 weggefallen............... 3 150
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 5 850
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 4 500
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 6 000
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 400
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 2 700
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 800
290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-
führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-
zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und
jede weitere Ausführung
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 315
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG
1967) ............................................. 585
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-
fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 450
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) ............................................. 600
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 240
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 270
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 180
291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche
technische Merkmale betreffende Änderungen
einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 750
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 500
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 1 200
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 1 500
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 750
g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 450
292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen einer genehmigten Type mit
mehreren Ausführungen für die zweite und
jede weitere Ausführung
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 75
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 150
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 120
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 150
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 60
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 75
g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 45
293. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung
(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen
entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28
Abs. 7 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 4 200
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 6 750
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 6 000
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 6 750
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 3 150
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 3 600
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 2 400
294. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch
den Bestimmungen internationaler Verein-
barungen entsprechen, die für Österreich
gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren
Ausführungsformen für die zweite und jede
weitere Ausführungsform, und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 420
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 675
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG
1967) oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 600
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 675
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
1967) ............................................. 315
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 360
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG
1967) ............................................. 240
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale
betreffenden Änderungen einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die den Vorschriften des KFG 1967
oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)
-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen,
die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7
KFG 1967),
und zwar
a) eines Kraftrades
(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 420
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 675
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),
eines Sattelzugfahrzeuges
(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 600
d) eines Sonderkraftfahrzeuges
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 675
e) eines Sonderanhängers
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 315
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 360
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 240
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale betreffenden
Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften des
KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,
sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
mit mehreren Ausführungsformen für die zweite
und jede weitere Ausführungsform, und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 45
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 70
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 60
d) eines Sonderkraftfahrzeuges
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 70
e) eines Sonderanhängers
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 30
f) eines Omnibusanhängers
(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines
Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 40
g) eines nicht unter lit. e oder f
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 25
295. Erteilung der Genehmigung oder
Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen
oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der
Genehmigung einer Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur
Feilbietung oder Verwendung im Inland
bestimmt sind und die den Vorschriften
des KFG 1967 oder der aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen und für Österreich aufgrund
internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung
zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder
von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Sicherheitsgurtes
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 600
b) eines Sturzhelmes
(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 900
c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 350
d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder
2 KFG 1967 ........................................ 900
e) von Sicherheitsglas
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 1 350
f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder
für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 1 350
g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch
wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist ..................................... 900
h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 600
i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) .................................. 600
j) eines Rückstrahlers, der mit einer
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ............................ 300
k) eines Blinkgebers für einen
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker von
seinem Platz aus erkennen kann, daß
die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 1 350
l) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 900
m) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................. 600
n) eines Blinkgebers für eine
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 825
o) einer Vorrichtung zum Abgeben von
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen
(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 1 350
p) eines Rückblickspiegels
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600
q) einer Heizvorrichtung
(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900
r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 1 350
s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) .................................. 1 350
t) eines zusätzlichen Aufbaues,
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung
von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 2 250
u) eines sonstigen Teiles oder
Ausrüstungsgegenstandes ........................... 1 350
v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der
Auspuffgase ....................................... 3 000
w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 1 200
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen
einer genehmigten Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für
Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie
Erteilung der Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die
nicht zur Feilbietung oder Verwendung im
Inland bestimmt sind und die den
Vorschriften des KFG 1967 oder der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen und für
Österreich aufgrund internationaler
Vereinbarungen die Verpflichtung zur
Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
a) eines Sicherheitsgurtes
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 60
b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter
Satz KFG 1967) ................................... 90
c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 135
d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1
oder 2 KFG 1967 .................................. 90
e) von Sicherheitsglas
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 135
f) eines Scheinwerfers für Fernlicht
oder für Abblendlicht
(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 135
g) einer Leuchte für eine Lichtart,
auch wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist .................................... 90
h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist,
je Lichtart ...................................... 60
i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) ................................. 60
j) eines Rückstrahlers, der mit einer
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ........................... 30
k) eines Blinkgebers für einen
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker
von seinem Platz aus erkennen kann,
daß die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 135
l) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1
KFG 1967) ........................................ 90
m) einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................ 60
n) eines Blinkgebers für eine
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ........................................ 75
o) einer Vorrichtung zum Abgeben von
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5
oder 6 KFG 1967) ................................. 135
p) eines Rückblickspiegels
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 60
q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1
KFG 1967) ........................................ 90
r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135
s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135
t) eines zusätzlichen Aufbaues,
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur
Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3
KFG 1967) ........................................ 225
u) eines sonstigen Teiles oder
Ausrüstungsgegenstandes .......................... 135
v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Auspuffgase .................................. 300
w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
gemäß § 1d Abs. 1 Z
3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 120
296. Erteilung der Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von
Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen
für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf
der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen
und Teilen von Kraftfahrzeugen und die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 2 250
297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung
einer Type auf der Grundlage einer Regelung
zum Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von
Kraftfahrzeugen und die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 200
298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 900
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 2 700
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 350
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 1 800
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)
oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 800
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 360
299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-
gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten
Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines
einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht
einer genehmigten Type angehörenden
Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 240
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 750
c) eines nicht unter lit. b fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 360
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 450
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
1967) ............................................. 150
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 450
g) eines nicht unter lit. e oder f fall-
enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 90
300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-
zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen
nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entspricht, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
und zwar
a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 1 200
b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 3 600
c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 800
d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
KFG 1967) ......................................... 2 400
e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 780
f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 2 400
g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 480
301. Zulassung und vorübergehende Zulassung
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum
Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG
1967), und zwar
a) eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG
1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2
Z 6 KFG 1967) ..................................... 270
b) eines nicht unter lit. a fallenden
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 360
c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),
Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 135
302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-
zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 450
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen ...................................... 900
303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,
das in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-
wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen ...................................... 2 250
304. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 900
305. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Probefahrten mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren
Abmessungen oder höchste zulässige Ge-
samtgewichte oder Achslasten die im § 4
Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 450
b) für mehrmalige Fahrten auf be-
stimmten Straßenzügen ......................... 900
II. wenn jedoch die Probefahrten in
den örtlichen Wirkungsbereichen
von zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf
bestimmten Straßenzügen ....................... 2 250
306. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Überstellungsfahrten (§ 46
Abs. 1 KFG 1967) .................................... 135
307. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Überstellungsfahrten mit
Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-
gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6
bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-
grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 600
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt
in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden soll ......................... 1 050
308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift
des Zulassungsbesitzers oder des Be-
sitzers der Bewilligung zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten
und des Versicherers, bei dem für das
Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3
KFG 1967) ............................................ 15
309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 180
310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-
kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug
(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 180
311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 180
312. Verleihung der Berechtigung zur Her-
stellung von Kennzeichentafeln (§ 49
Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 4 500
313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel
(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 60
314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach
Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120
315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und
der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 270
316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-
lassungsscheines und der hinterlegten
Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 135
317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur
von Kraftfahrzeugen berechtigten
Gewerbetreibenden zur Prüfung von
Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)
oder zur Abgabe von Gutachten für
wiederkehrende und besondere Überprüfungen
(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 900
2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten
Ermächtigung auf eine oder mehrere
Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 450
3. Genehmigung des Wechsels oder der
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, ein-
schließlich der Feststellung, ob
die Voraussetzungen der Eignung
dieser Person vorliegen ........................... 300
318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur
Reparatur von Kraftfahrzeugen be-
rechtigten Gewerbetreibenden zur
wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 900
2. Erweiterung einer gemäß Z 1 er-
teilten Ermächtigung auf eine
oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-
fahrzeugen ........................................ 450
3. Genehmigung des Wechsels oder der
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, einschließ-
lich der Feststellung, ob die Voraus-
setzungen der Eignung dieser Person
vorliegen ......................................... 300
319. Verleihung der Berechtigung zur Her-
stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 4 500
320. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
321. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
322. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
323. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
324. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 270
325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG
1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 450
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 900
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen
und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,
bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c
und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-
ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-
zeuges oder des letzten Anhängers samt der
Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden
sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von
Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-
schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte
oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG
1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-
schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1
und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967
erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 450
329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-
geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
aufweist und daß die Type den Bestimmungen
des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96
Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen
entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 3 000
330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens
einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-
mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 450
331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-
zeugen und Anhängern Transporte oder
Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die
im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG
1967 hinsichtlich der Beladung festge-
setzten Voraussetzungen nicht erfüllt
werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges
oder des letzten Anhängers samt der Ladung
mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem
Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104
Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 180
333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht
zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die
durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7
KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt einschließlich
einer allfälligen Rückfahrt ....................... 180
b) für mehrmalige Fahrten ............................ 450
334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen
von Anhängern, wenn die für die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die
für die größte Länge oder die für die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und
für die größte Länge festgesetzten Höchst-
grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9
KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-
hauptmännern verwendet werden sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen
von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte
Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen
Straßenzügen sowie für das Abschleppen von
nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-
messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-
setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105
Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen ................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden
sollen
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
Straßenzügen .................................. 2 250
336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,
305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335
angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH
337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 2 700
338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des
Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG
1967) ................................................ 900
339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des
Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung
der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-
führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung
(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 360
340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine
oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111
Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 500
341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des
Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-
tigung oder von der Glaubhaftmachung der
erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 360
342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung
des Standortes einer Fahrschule (§ 108
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 800
343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen
hinsichtlich der Schulräume oder Schul-
fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-
betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 360
344. Befreiung von der Verpflichtung der Be-
stellung eines Fahrschulleiters nach dem
Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig
betriebenen Fahrschule durch den hinter-
bliebenen Ehegatten oder Nachkommen
ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter
Satz KFG 1967) ....................................... 180
345. Erteilung der Bewilligung der Be-
stellung zum Fahrschulleiter (§ 113
Abs. 4 KFG 1967) .................................... 450
346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises
(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 360
347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten
eines Fahrschulkurses außerhalb des
Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5
KFG 1967) ............................................ 450
348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes
eines Reifezeugnisses als Voraussetzung
für die Erteilung einer Fahrschullehrer-
berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 360
349. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
schullehrer an einer Fahrschule
theoretischen und praktischen Unterricht
zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 900
350. Ausdehnung einer Fahrschullehrer-
berechtigung auf eine oder mehrere
Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 450
351. Erteilung der Berechtigung, in einer
bestimmten Fahrschule als Probefahr-
schullehrer theoretischen und prakt-
ischen Unterricht zu erteilen (§ 116
Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 180
352. Erteilung der Berechtigung, in einer
bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer
praktischen Fahrunterricht zu erteilen
(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 180
353. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
lehrer an einer Fahrschule praktischen
Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1
KFG 1967) ............................................ 600
354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung
auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-
zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 300
355. Erteilung der Bewilligung zur Durch-
führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1
KFG 1967) für jede Bewilligung für den
Lehrenden ............................................ 180
356. Bestellung eines Besitzers anderer als
der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2
angeführten Diplome zum Sachverständigen
für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 180
357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-
bildung für Besitzer anderer als im § 125
Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-
führten Diplome und Reifezeugnisse zum
Zwecke der Bestellung zum technischen
Sachverständigen für die Einzelprüfung
(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 180
358. Feststellung der Gleichwertigkeit der
Ausbildung für Besitzer anderer als
im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2
lit. b angeführten Diplome und Reife-
zeugnisse zum Zwecke der Bestellung
zum technischen Sachverständigen für
die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 180
359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-
fahrzeug oder einen Anhänger, die vor
dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-
kehr zugelassen worden sind und die zwar
den bisherigen Vorschriften, aber nicht
den Bestimmungen des KFG 1967 und den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entsprechen, sowie Fahr-
zeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-
schriften, die nach ihrer erstmaligen
Zulassung in Kraft treten, nicht
entsprechen, weiterhin in ihrem bis-
herigen Zustand auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu verwenden
(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 600
360. Ausstellung eines Führerscheines
gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 180
361. Erteilung der Bewilligung zur Be-
förderung von Personen auf mit Zug-
maschinen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ge-
zogenen Anhängern bis zu einer
größeren Entfernung als durch Ver-
ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2
KDV 1967) ............................................ 450
362. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 1 125
363. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) durch Gültigkeitserklärung aus-
ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 600
364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 600
365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
Verpackung durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9
GGSt.) ............................................... 375
366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer
Verpackung oder eines Versandstückes
(§ 6 GGSt.) .......................................... 1 200
367. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 1 125
368. Erteilung der Genehmigung des Bauart-
musters eines Containers durch Gültig-
keitserklärung ausländischer Zeugnisse
(§ 9 GGSt.) .......................................... 600
369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 600
370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
Containers durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 375
371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 1 200
372. Erteilung der besonderen Genehmigung
eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 750
b) eines Anhängers ................................... 2 250
c) eines Tanks ....................................... 1 200
373. Erteilung der besonderen Genehmigung des
Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 5 250
b) eines Anhängers ................................... 3 750
c) eines Tanks ....................................... 1 800
374. Erteilung einer besonderen Ausnahmege-
nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)
und zwar
a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 4 500
b) eines Anhängers ................................... 3 000
c) eines Tanks ....................................... 1 500
375. Erteilung einer besonderen Zulassung
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 300
376. Erteilung einer besonderen Zulassung
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
für bestimmte Arten von Straßen oder
bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3
und 5 GGSt.)
a) im örtlichen Wirkungsbereich von
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 600
b) im örtlichen Wirkungsbereich von
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 200
377. Ausstellung einer im Europäischen Über-
einkommen über die internationale Be-
förderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vorgeschriebenen, die
Beschaffenheit des Fahrzeuges be-
treffenden kraftfahrrechtlichen be-
hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 900
378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung
a) im örtlichen Wirkungsbereich von
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 600
b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr
als zwei Landeshauptmännern (§ 24
Abs. 3 GGSt.) ..................................... 1 200
379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für die Beförderung eines gefährlichen
Gutes (§ 25 GGSt.)
a) im örtlichen Wirkungsbereich von
nicht mehr als zwei Landeshaupt-
männern ........................................... 1 200
b) im örtlichen Wirkungsbereich von
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 2 400
380. Erteilung der Ermächtigung zur be-
sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 1 200
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des
Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 300
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im
§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen
oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer
Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 270
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein
(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen
Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 270
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer
einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder
an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat
erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 270
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf
der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 270
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom
Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte
Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 270
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines
(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 270