Anl. 2/17 BVwAbgV (weggefallen)

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
XVII. Kraftfahrwesen

287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

farben ............................................... 180

288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 180

289. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

AbsAnl. 2 KFG 1967), und zwar

a/17 BVwAbgV (weggefallen) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) seit 01.01.2002 weggefallen............... 3 150

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 5 850

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 4 500

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 6 000

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 400

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 2 700

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 800

290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

jede weitere Ausführung

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 315

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG

1967) ............................................. 585

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 450

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) ............................................. 600

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 240

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 270

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 180

291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

technische Merkmale betreffende Änderungen

einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 750

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 500

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 1 200

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 1 500

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 750

g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 450

292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen einer genehmigten Type mit

mehreren Ausführungen für die zweite und

jede weitere Ausführung

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 75

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 150

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 120

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 150

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 60

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 75

g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 45

293. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 4 200

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 6 750

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 6 000

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 6 750

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 3 150

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 3 600

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 2 400

294. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

den Bestimmungen internationaler Verein-

barungen entsprechen, die für Österreich

gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

Ausführungsformen für die zweite und jede

weitere Ausführungsform, und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 420

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 675

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

1967) oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 600

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 675

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

1967) ............................................. 315

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 360

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

1967) ............................................. 240

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale

betreffenden Änderungen einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

die den Vorschriften des KFG 1967

oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)

-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen,

die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7

KFG 1967),

und zwar

a) eines Kraftrades

(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 420

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 675

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),

eines Sattelzugfahrzeuges

(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 600

d) eines Sonderkraftfahrzeuges

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 675

e) eines Sonderanhängers

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 315

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 360

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 240

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale betreffenden

Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften des

KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,

sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

mit mehreren Ausführungsformen für die zweite

und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 45

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 70

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 60

d) eines Sonderkraftfahrzeuges

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 70

e) eines Sonderanhängers

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 30

f) eines Omnibusanhängers

(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines

Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 40

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 25

295. Erteilung der Genehmigung oder

Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen

oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der

Genehmigung einer Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur

Feilbietung oder Verwendung im Inland

bestimmt sind und die den Vorschriften

des KFG 1967 oder der aufgrund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen und für Österreich aufgrund

internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung

zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder

von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a) eines Sicherheitsgurtes

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 600

b) eines Sturzhelmes

(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 900

c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 350

d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

2 KFG 1967 ........................................ 900

e) von Sicherheitsglas

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 1 350

f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 1 350

g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch

wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist ..................................... 900

h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 600

i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) .................................. 600

j) eines Rückstrahlers, der mit einer

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ............................ 300

k) eines Blinkgebers für einen

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker von

seinem Platz aus erkennen kann, daß

die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 1 350

l) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 900

m) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................. 600

n) eines Blinkgebers für eine

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 825

o) einer Vorrichtung zum Abgeben von

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen

(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 1 350

p) eines Rückblickspiegels

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600

q) einer Heizvorrichtung

(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900

r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 1 350

s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) .................................. 1 350

t) eines zusätzlichen Aufbaues,

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung

von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 2 250

u) eines sonstigen Teiles oder

Ausrüstungsgegenstandes ........................... 1 350

v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der

Auspuffgase ....................................... 3 000

w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 1 200

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen

einer genehmigten Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie

Erteilung der Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die

nicht zur Feilbietung oder Verwendung im

Inland bestimmt sind und die den

Vorschriften des KFG 1967 oder der

aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen und für

Österreich aufgrund internationaler

Vereinbarungen die Verpflichtung zur

Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a) eines Sicherheitsgurtes

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 60

b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

Satz KFG 1967) ................................... 90

c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 135

d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1

oder 2 KFG 1967 .................................. 90

e) von Sicherheitsglas

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 135

f) eines Scheinwerfers für Fernlicht

oder für Abblendlicht

(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 135

g) einer Leuchte für eine Lichtart,

auch wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist .................................... 90

h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist,

je Lichtart ...................................... 60

i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) ................................. 60

j) eines Rückstrahlers, der mit einer

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ........................... 30

k) eines Blinkgebers für einen

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker

von seinem Platz aus erkennen kann,

daß die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 135

l) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1

KFG 1967) ........................................ 90

m) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................ 60

n) eines Blinkgebers für eine

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ........................................ 75

o) einer Vorrichtung zum Abgeben von

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5

oder 6 KFG 1967) ................................. 135

p) eines Rückblickspiegels

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 60

q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1

KFG 1967) ........................................ 90

r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135

s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135

t) eines zusätzlichen Aufbaues,

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur

Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

KFG 1967) ........................................ 225

u) eines sonstigen Teiles oder

Ausrüstungsgegenstandes .......................... 135

v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Auspuffgase .................................. 300

w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

gemäß § 1d Abs. 1 Z

3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 120

296. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von

Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen

für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf

der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen

und Teilen von Kraftfahrzeugen und die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 2 250

297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung

einer Type auf der Grundlage einer Regelung

zum Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von

Kraftfahrzeugen und die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 200

298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 900

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 2 700

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 350

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 1 800

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 800

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 360

299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

einer genehmigten Type angehörenden

Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 240

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 750

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 360

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 450

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

1967) ............................................. 150

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 450

g) eines nicht unter lit. e oder f fall-

enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 90

300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entspricht, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 1 200

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 3 600

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 800

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 2 400

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 780

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 2 400

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 480

301. Zulassung und vorübergehende Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

1967), und zwar

a) eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

Z 6 KFG 1967) ..................................... 270

b) eines nicht unter lit. a fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 360

c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 135

302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 450

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ...................................... 900

303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-

wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ...................................... 2 250

304. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 900

305. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Probefahrten mit nicht zum

Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

samtgewichte oder Achslasten die im § 4

Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 450

b) für mehrmalige Fahrten auf be-

stimmten Straßenzügen ......................... 900

II. wenn jedoch die Probefahrten in

den örtlichen Wirkungsbereichen

von zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf

bestimmten Straßenzügen ....................... 2 250

306. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Überstellungsfahrten (§ 46

Abs. 1 KFG 1967) .................................... 135

307. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Überstellungsfahrten mit

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 600

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden soll ......................... 1 050

308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

des Zulassungsbesitzers oder des Be-

sitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

und des Versicherers, bei dem für das

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

KFG 1967) ............................................ 15

309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 180

310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 180

311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 180

312. Verleihung der Berechtigung zur Her-

stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 4 500

313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 60

314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120

315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und

der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 270

316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

lassungsscheines und der hinterlegten

Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 135

317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur

von Kraftfahrzeugen berechtigten

Gewerbetreibenden zur Prüfung von

Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)

oder zur Abgabe von Gutachten für

wiederkehrende und besondere Überprüfungen

(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 900

2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

Ermächtigung auf eine oder mehrere

Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 450

3. Genehmigung des Wechsels oder der

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, ein-

schließlich der Feststellung, ob

die Voraussetzungen der Eignung

dieser Person vorliegen ........................... 300

318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigten Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 900

2. Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

teilten Ermächtigung auf eine

oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

fahrzeugen ........................................ 450

3. Genehmigung des Wechsels oder der

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, einschließ-

lich der Feststellung, ob die Voraus-

setzungen der Eignung dieser Person

vorliegen ......................................... 300

319. Verleihung der Berechtigung zur Her-

stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 4 500

320. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

321. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

322. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

323. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines

(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 270

325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 450

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 900

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

zeuges oder des letzten Anhängers samt der

Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden

sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 450

329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

aufweist und daß die Type den Bestimmungen

des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 3 000

330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 450

331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

zeugen und Anhängern Transporte oder

Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

1967 hinsichtlich der Beladung festge-

setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

oder des letzten Anhängers samt der Ladung

mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 180

333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich

einer allfälligen Rückfahrt ....................... 180

b) für mehrmalige Fahrten ............................ 450

334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

von Anhängern, wenn die für die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

für die größte Länge oder die für die Summe

der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

für die größte Länge festgesetzten Höchst-

grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-

hauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden

sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH

337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 2 700

338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

1967) ................................................ 900

339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 360

340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 500

341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

tigung oder von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 360

342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

des Standortes einer Fahrschule (§ 108

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 800

343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 360

344. Befreiung von der Verpflichtung der Be-

stellung eines Fahrschulleiters nach dem

Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

betriebenen Fahrschule durch den hinter-

bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

Satz KFG 1967) ....................................... 180

345. Erteilung der Bewilligung der Be-

stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

Abs. 4 KFG 1967) .................................... 450

346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 360

347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

eines Fahrschulkurses außerhalb des

Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

KFG 1967) ............................................ 450

348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 360

349. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

schullehrer an einer Fahrschule

theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 900

350. Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

berechtigung auf eine oder mehrere

Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 450

351. Erteilung der Berechtigung, in einer

bestimmten Fahrschule als Probefahr-

schullehrer theoretischen und prakt-

ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 180

352. Erteilung der Berechtigung, in einer

bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

praktischen Fahrunterricht zu erteilen

(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 180

353. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

lehrer an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

KFG 1967) ............................................ 600

354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 300

355. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

KFG 1967) für jede Bewilligung für den

Lehrenden ............................................ 180

356. Bestellung eines Besitzers anderer als

der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

angeführten Diplome zum Sachverständigen

für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 180

357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

bildung für Besitzer anderer als im § 125

Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

führten Diplome und Reifezeugnisse zum

Zwecke der Bestellung zum technischen

Sachverständigen für die Einzelprüfung

(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 180

358. Feststellung der Gleichwertigkeit der

Ausbildung für Besitzer anderer als

im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

lit. b angeführten Diplome und Reife-

zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

zum technischen Sachverständigen für

die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 180

359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-

kehr zugelassen worden sind und die zwar

den bisherigen Vorschriften, aber nicht

den Bestimmungen des KFG 1967 und den

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entsprechen, sowie Fahr-

zeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-

schriften, die nach ihrer erstmaligen

Zulassung in Kraft treten, nicht

entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

herigen Zustand auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr zu verwenden

(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 600

360. Ausstellung eines Führerscheines

gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 180

361. Erteilung der Bewilligung zur Be-

förderung von Personen auf mit Zug-

maschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

zogenen Anhängern bis zu einer

größeren Entfernung als durch Ver-

ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

KDV 1967) ............................................ 450

362. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 1 125

363. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 600

364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 600

365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

Verpackung durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

GGSt.) ............................................... 375

366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer

Verpackung oder eines Versandstückes

(§ 6 GGSt.) .......................................... 1 200

367. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 1 125

368. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters eines Containers durch Gültig-

keitserklärung ausländischer Zeugnisse

(§ 9 GGSt.) .......................................... 600

369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 600

370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Containers durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 375

371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 1 200

372. Erteilung der besonderen Genehmigung

eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 750

b) eines Anhängers ................................... 2 250

c) eines Tanks ....................................... 1 200

373. Erteilung der besonderen Genehmigung des

Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 5 250

b) eines Anhängers ................................... 3 750

c) eines Tanks ....................................... 1 800

374. Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 4 500

b) eines Anhängers ................................... 3 000

c) eines Tanks ....................................... 1 500

375. Erteilung einer besonderen Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 300

376. Erteilung einer besonderen Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

für bestimmte Arten von Straßen oder

bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

und 5 GGSt.)

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 600

b) im örtlichen Wirkungsbereich von

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 200

377. Ausstellung einer im Europäischen Über-

einkommen über die internationale Be-

förderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

treffenden kraftfahrrechtlichen be-

hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 900

378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 600

b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

als zwei Landeshauptmännern (§ 24

Abs. 3 GGSt.) ..................................... 1 200

379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung

für die Beförderung eines gefährlichen

Gutes (§ 25 GGSt.)

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshaupt-

männern ........................................... 1 200

b) im örtlichen Wirkungsbereich von

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 2 400

380. Erteilung der Ermächtigung zur be-

sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 1 200

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des

Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 300

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im

§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen

oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer

Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 270

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein

(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen

Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 270

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer

einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder

an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat

erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 270

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf

der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 270

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom

Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte

Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 270

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines

(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 270

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2001
XVII. Kraftfahrwesen

287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

farben ............................................... 180

288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 180

289. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

AbsAnl. 2 KFG 1967), und zwar

a/17 BVwAbgV (weggefallen) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) seit 01.01.2002 weggefallen............... 3 150

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 5 850

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 4 500

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 6 000

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 400

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 2 700

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 800

290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

jede weitere Ausführung

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 315

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG

1967) ............................................. 585

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 450

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) ............................................. 600

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 240

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 270

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 180

291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

technische Merkmale betreffende Änderungen

einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 750

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 500

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 1 200

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 1 500

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 750

g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 450

292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen einer genehmigten Type mit

mehreren Ausführungen für die zweite und

jede weitere Ausführung

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 75

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 150

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 120

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 150

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 60

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 75

g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 45

293. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 4 200

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 6 750

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 6 000

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 6 750

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 3 150

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 3 600

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 2 400

294. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

den Bestimmungen internationaler Verein-

barungen entsprechen, die für Österreich

gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

Ausführungsformen für die zweite und jede

weitere Ausführungsform, und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 420

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 675

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

1967) oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 600

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 675

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

1967) ............................................. 315

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 360

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

1967) ............................................. 240

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale

betreffenden Änderungen einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

die den Vorschriften des KFG 1967

oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)

-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen,

die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7

KFG 1967),

und zwar

a) eines Kraftrades

(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 420

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 675

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),

eines Sattelzugfahrzeuges

(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 600

d) eines Sonderkraftfahrzeuges

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 675

e) eines Sonderanhängers

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 315

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 360

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 240

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale betreffenden

Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften des

KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,

sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

mit mehreren Ausführungsformen für die zweite

und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 45

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 70

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 60

d) eines Sonderkraftfahrzeuges

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 70

e) eines Sonderanhängers

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 30

f) eines Omnibusanhängers

(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines

Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 40

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 25

295. Erteilung der Genehmigung oder

Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen

oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der

Genehmigung einer Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur

Feilbietung oder Verwendung im Inland

bestimmt sind und die den Vorschriften

des KFG 1967 oder der aufgrund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen und für Österreich aufgrund

internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung

zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder

von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a) eines Sicherheitsgurtes

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 600

b) eines Sturzhelmes

(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 900

c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 350

d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

2 KFG 1967 ........................................ 900

e) von Sicherheitsglas

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 1 350

f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 1 350

g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch

wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist ..................................... 900

h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 600

i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) .................................. 600

j) eines Rückstrahlers, der mit einer

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ............................ 300

k) eines Blinkgebers für einen

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker von

seinem Platz aus erkennen kann, daß

die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 1 350

l) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 900

m) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................. 600

n) eines Blinkgebers für eine

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 825

o) einer Vorrichtung zum Abgeben von

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen

(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 1 350

p) eines Rückblickspiegels

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600

q) einer Heizvorrichtung

(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900

r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 1 350

s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) .................................. 1 350

t) eines zusätzlichen Aufbaues,

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung

von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 2 250

u) eines sonstigen Teiles oder

Ausrüstungsgegenstandes ........................... 1 350

v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der

Auspuffgase ....................................... 3 000

w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 1 200

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen

einer genehmigten Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie

Erteilung der Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die

nicht zur Feilbietung oder Verwendung im

Inland bestimmt sind und die den

Vorschriften des KFG 1967 oder der

aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen und für

Österreich aufgrund internationaler

Vereinbarungen die Verpflichtung zur

Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a) eines Sicherheitsgurtes

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 60

b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

Satz KFG 1967) ................................... 90

c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 135

d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1

oder 2 KFG 1967 .................................. 90

e) von Sicherheitsglas

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 135

f) eines Scheinwerfers für Fernlicht

oder für Abblendlicht

(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 135

g) einer Leuchte für eine Lichtart,

auch wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist .................................... 90

h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist,

je Lichtart ...................................... 60

i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) ................................. 60

j) eines Rückstrahlers, der mit einer

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ........................... 30

k) eines Blinkgebers für einen

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker

von seinem Platz aus erkennen kann,

daß die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 135

l) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1

KFG 1967) ........................................ 90

m) einer Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................ 60

n) eines Blinkgebers für eine

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ........................................ 75

o) einer Vorrichtung zum Abgeben von

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5

oder 6 KFG 1967) ................................. 135

p) eines Rückblickspiegels

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 60

q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1

KFG 1967) ........................................ 90

r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135

s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135

t) eines zusätzlichen Aufbaues,

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur

Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

KFG 1967) ........................................ 225

u) eines sonstigen Teiles oder

Ausrüstungsgegenstandes .......................... 135

v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Auspuffgase .................................. 300

w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

gemäß § 1d Abs. 1 Z

3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 120

296. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von

Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen

für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf

der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen

und Teilen von Kraftfahrzeugen und die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 2 250

297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung

einer Type auf der Grundlage einer Regelung

zum Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von

Kraftfahrzeugen und die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 200

298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 900

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 2 700

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 350

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 1 800

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 800

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 360

299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

einer genehmigten Type angehörenden

Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 240

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 750

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 360

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 450

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

1967) ............................................. 150

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 450

g) eines nicht unter lit. e oder f fall-

enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 90

300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entspricht, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 1 200

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 3 600

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 800

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 2 400

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 780

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 2 400

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 480

301. Zulassung und vorübergehende Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

1967), und zwar

a) eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

Z 6 KFG 1967) ..................................... 270

b) eines nicht unter lit. a fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 360

c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 135

302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 450

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ...................................... 900

303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-

wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ...................................... 2 250

304. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 900

305. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Probefahrten mit nicht zum

Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

samtgewichte oder Achslasten die im § 4

Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 450

b) für mehrmalige Fahrten auf be-

stimmten Straßenzügen ......................... 900

II. wenn jedoch die Probefahrten in

den örtlichen Wirkungsbereichen

von zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf

bestimmten Straßenzügen ....................... 2 250

306. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Überstellungsfahrten (§ 46

Abs. 1 KFG 1967) .................................... 135

307. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Überstellungsfahrten mit

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 600

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden soll ......................... 1 050

308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

des Zulassungsbesitzers oder des Be-

sitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

und des Versicherers, bei dem für das

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

KFG 1967) ............................................ 15

309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 180

310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 180

311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 180

312. Verleihung der Berechtigung zur Her-

stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 4 500

313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 60

314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120

315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und

der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 270

316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

lassungsscheines und der hinterlegten

Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 135

317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur

von Kraftfahrzeugen berechtigten

Gewerbetreibenden zur Prüfung von

Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)

oder zur Abgabe von Gutachten für

wiederkehrende und besondere Überprüfungen

(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 900

2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

Ermächtigung auf eine oder mehrere

Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 450

3. Genehmigung des Wechsels oder der

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, ein-

schließlich der Feststellung, ob

die Voraussetzungen der Eignung

dieser Person vorliegen ........................... 300

318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigten Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 900

2. Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

teilten Ermächtigung auf eine

oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

fahrzeugen ........................................ 450

3. Genehmigung des Wechsels oder der

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, einschließ-

lich der Feststellung, ob die Voraus-

setzungen der Eignung dieser Person

vorliegen ......................................... 300

319. Verleihung der Berechtigung zur Her-

stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 4 500

320. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

321. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

322. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

323. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines

(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 270

325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 450

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 900

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

zeuges oder des letzten Anhängers samt der

Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden

sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 450

329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

aufweist und daß die Type den Bestimmungen

des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 3 000

330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 450

331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

zeugen und Anhängern Transporte oder

Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

1967 hinsichtlich der Beladung festge-

setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

oder des letzten Anhängers samt der Ladung

mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 180

333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich

einer allfälligen Rückfahrt ....................... 180

b) für mehrmalige Fahrten ............................ 450

334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

von Anhängern, wenn die für die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

für die größte Länge oder die für die Summe

der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

für die größte Länge festgesetzten Höchst-

grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-

hauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden

sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 2 250

336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH

337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 2 700

338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

1967) ................................................ 900

339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 360

340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 500

341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

tigung oder von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 360

342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

des Standortes einer Fahrschule (§ 108

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 800

343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 360

344. Befreiung von der Verpflichtung der Be-

stellung eines Fahrschulleiters nach dem

Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

betriebenen Fahrschule durch den hinter-

bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

Satz KFG 1967) ....................................... 180

345. Erteilung der Bewilligung der Be-

stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

Abs. 4 KFG 1967) .................................... 450

346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 360

347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

eines Fahrschulkurses außerhalb des

Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

KFG 1967) ............................................ 450

348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 360

349. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

schullehrer an einer Fahrschule

theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 900

350. Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

berechtigung auf eine oder mehrere

Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 450

351. Erteilung der Berechtigung, in einer

bestimmten Fahrschule als Probefahr-

schullehrer theoretischen und prakt-

ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 180

352. Erteilung der Berechtigung, in einer

bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

praktischen Fahrunterricht zu erteilen

(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 180

353. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

lehrer an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

KFG 1967) ............................................ 600

354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 300

355. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

KFG 1967) für jede Bewilligung für den

Lehrenden ............................................ 180

356. Bestellung eines Besitzers anderer als

der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

angeführten Diplome zum Sachverständigen

für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 180

357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

bildung für Besitzer anderer als im § 125

Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

führten Diplome und Reifezeugnisse zum

Zwecke der Bestellung zum technischen

Sachverständigen für die Einzelprüfung

(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 180

358. Feststellung der Gleichwertigkeit der

Ausbildung für Besitzer anderer als

im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

lit. b angeführten Diplome und Reife-

zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

zum technischen Sachverständigen für

die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 180

359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-

kehr zugelassen worden sind und die zwar

den bisherigen Vorschriften, aber nicht

den Bestimmungen des KFG 1967 und den

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entsprechen, sowie Fahr-

zeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-

schriften, die nach ihrer erstmaligen

Zulassung in Kraft treten, nicht

entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

herigen Zustand auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr zu verwenden

(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 600

360. Ausstellung eines Führerscheines

gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 180

361. Erteilung der Bewilligung zur Be-

förderung von Personen auf mit Zug-

maschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

zogenen Anhängern bis zu einer

größeren Entfernung als durch Ver-

ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

KDV 1967) ............................................ 450

362. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 1 125

363. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 600

364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 600

365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

Verpackung durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

GGSt.) ............................................... 375

366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer

Verpackung oder eines Versandstückes

(§ 6 GGSt.) .......................................... 1 200

367. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 1 125

368. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters eines Containers durch Gültig-

keitserklärung ausländischer Zeugnisse

(§ 9 GGSt.) .......................................... 600

369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 600

370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Containers durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 375

371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 1 200

372. Erteilung der besonderen Genehmigung

eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 750

b) eines Anhängers ................................... 2 250

c) eines Tanks ....................................... 1 200

373. Erteilung der besonderen Genehmigung des

Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 5 250

b) eines Anhängers ................................... 3 750

c) eines Tanks ....................................... 1 800

374. Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 4 500

b) eines Anhängers ................................... 3 000

c) eines Tanks ....................................... 1 500

375. Erteilung einer besonderen Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 300

376. Erteilung einer besonderen Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

für bestimmte Arten von Straßen oder

bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

und 5 GGSt.)

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 600

b) im örtlichen Wirkungsbereich von

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 200

377. Ausstellung einer im Europäischen Über-

einkommen über die internationale Be-

förderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

treffenden kraftfahrrechtlichen be-

hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 900

378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 600

b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

als zwei Landeshauptmännern (§ 24

Abs. 3 GGSt.) ..................................... 1 200

379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung

für die Beförderung eines gefährlichen

Gutes (§ 25 GGSt.)

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshaupt-

männern ........................................... 1 200

b) im örtlichen Wirkungsbereich von

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 2 400

380. Erteilung der Ermächtigung zur be-

sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 1 200

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des

Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 300

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im

§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen

oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer

Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 270

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein

(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen

Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 270

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer

einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder

an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat

erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 270

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf

der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 270

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom

Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte

Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 270

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines

(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 270

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