Anl. 2/19a BVwAbgV (weggefallen)

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
XIXaAnl. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung2/19a BVwAbgV (EGweggefallen) 2307/97, ABlseit 01.01.2002 weggefallen. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich

434l.

für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für Jagdtrophäen .............................. 3 000 S

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2

Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 .... 1 500 S

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere ... 1 500 S

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel,

ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen

zum Zwecke der Beizjagd ....................... 1 500 S

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien .... 300 S

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien .... 150 S

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Fische ....... 150 S

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten ..... 150 S

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere ... 150 S

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Pflanzen des Anhangs A ............ 150 S

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der

Beizjagd ...................................... 300 S

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B .. 150 S

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile

oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit

Ausnahme von Jagdtrophäen ..................... 100 S.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.2001
XIXaAnl. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung2/19a BVwAbgV (EGweggefallen) 2307/97, ABlseit 01.01.2002 weggefallen. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich

434l.

für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für Jagdtrophäen .............................. 3 000 S

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2

Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 .... 1 500 S

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere ... 1 500 S

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel,

ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen

zum Zwecke der Beizjagd ....................... 1 500 S

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien .... 300 S

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien .... 150 S

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Fische ....... 150 S

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten ..... 150 S

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere ... 150 S

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Pflanzen des Anhangs A ............ 150 S

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der

Beizjagd ...................................... 300 S

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B .. 150 S

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile

oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit

Ausnahme von Jagdtrophäen ..................... 100 S.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten