Anl. 2/20 BVwAbgV (weggefallen)

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
XX. Verschiedenes

435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 AbsAnl. 2

Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 2 250

436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

oder Inverkehrsetzung eines Futter-

mittels/20 BVwAbgV (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

Nr. 97/1952weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen......................................... 900

437. Anbringung eines Pfandzeichens oder

eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 30

438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439. Erteilung einer Genehmigung zur Er-

zeugung oder Inverkehrsetzung eines

Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 450

440. Zulassung von Abweichungen von den

Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Vorschriften

a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

angetriebene Maschinen von mehr als

40 Kilowatt bezieht ............................... 6 000

b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

angetriebene Maschinen von 20 bis

einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 3 000

c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige

motorisch angetriebene Maschinen

bezieht ........................................... 600

Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

der Maschine notwendig sind. Umform-

aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

der umgeformte Strom zum Antrieb von

Motoren verwendet wird.

441. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972) ........................................ 1 125

442. Bewilligung von Betrieben, bei deren

Führung infolge der Art der Betriebs-

einrichtungen, der Betriebsmittel, der

verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

Arbeitnehmerschutzgesetz)

a) bei Verwendung von Motoren von mehr

als 40 Kilowatt ................................... 6 750

b) bei Verwendung von Motoren von 20

bis 40 Kilowatt ................................... 3 000

c) bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 600

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

der Tarifpost 441 durchzuführen.

443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

von den Beschränkungen der Austausch-

möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

ratungs- und Meldegesetzes 1982,

BGBl. Nr. 546)........................................ 450

444. Erteilung der Genehmigung zur Haltung

von Reserven an anderen Energieträgern

anstelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 450

445. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

Erdölprodukten, die aus technischen

Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 450

446. Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler

und -behandler (§ 15 des

Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,

BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 500

447. Genehmigung der Errichtung sowie der

Inbetriebnahme von Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 750

448. Wesentliche Änderung von Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 375

449. Genehmigung der Errichtung sowie der

Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 500

450. Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-

und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 750

451. Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und

Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer

bewilligten Menge

a) bis 500 Tonnen ................................ 600

b) bis 3 000 Tonnen ................................ 1 050

c) bis 10 000 Tonnen ................................ 3 750

d) über 10 000 Tonnen ................................ 6 750

452. Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff

Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 6 750

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2001
XX. Verschiedenes

435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 AbsAnl. 2

Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 2 250

436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

oder Inverkehrsetzung eines Futter-

mittels/20 BVwAbgV (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

Nr. 97/1952weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen......................................... 900

437. Anbringung eines Pfandzeichens oder

eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 30

438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439. Erteilung einer Genehmigung zur Er-

zeugung oder Inverkehrsetzung eines

Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 450

440. Zulassung von Abweichungen von den

Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Vorschriften

a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

angetriebene Maschinen von mehr als

40 Kilowatt bezieht ............................... 6 000

b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

angetriebene Maschinen von 20 bis

einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 3 000

c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige

motorisch angetriebene Maschinen

bezieht ........................................... 600

Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

der Maschine notwendig sind. Umform-

aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

der umgeformte Strom zum Antrieb von

Motoren verwendet wird.

441. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972) ........................................ 1 125

442. Bewilligung von Betrieben, bei deren

Führung infolge der Art der Betriebs-

einrichtungen, der Betriebsmittel, der

verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

Arbeitnehmerschutzgesetz)

a) bei Verwendung von Motoren von mehr

als 40 Kilowatt ................................... 6 750

b) bei Verwendung von Motoren von 20

bis 40 Kilowatt ................................... 3 000

c) bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 600

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

der Tarifpost 441 durchzuführen.

443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

von den Beschränkungen der Austausch-

möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

ratungs- und Meldegesetzes 1982,

BGBl. Nr. 546)........................................ 450

444. Erteilung der Genehmigung zur Haltung

von Reserven an anderen Energieträgern

anstelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 450

445. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

Erdölprodukten, die aus technischen

Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 450

446. Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler

und -behandler (§ 15 des

Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,

BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 500

447. Genehmigung der Errichtung sowie der

Inbetriebnahme von Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 750

448. Wesentliche Änderung von Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 375

449. Genehmigung der Errichtung sowie der

Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 500

450. Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-

und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 750

451. Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und

Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer

bewilligten Menge

a) bis 500 Tonnen ................................ 600

b) bis 3 000 Tonnen ................................ 1 050

c) bis 10 000 Tonnen ................................ 3 750

d) über 10 000 Tonnen ................................ 6 750

452. Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff

Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 6 750

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