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435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 AbsAnl. 2
Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 2 250
436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung
oder Inverkehrsetzung eines Futter-
mittels/20 BVwAbgV (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.
Nr. 97/1952weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen......................................... 900
437. Anbringung eines Pfandzeichens oder
eines Tilgungszeichens nach den §§ 1
und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 30
438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
439. Erteilung einer Genehmigung zur Er-
zeugung oder Inverkehrsetzung eines
Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-
schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 450
440. Zulassung von Abweichungen von den
Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften
a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch
angetriebene Maschinen von mehr als
40 Kilowatt bezieht ............................... 6 000
b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch
angetriebene Maschinen von 20 bis
einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 3 000
c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige
motorisch angetriebene Maschinen
bezieht ........................................... 600
Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-
samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb
der Maschine notwendig sind. Umform-
aggregate sind nicht anzurechnen, wenn
der umgeformte Strom zum Antrieb von
Motoren verwendet wird.
441. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,
Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26
Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972) ........................................ 1 125
442. Bewilligung von Betrieben, bei deren
Führung infolge der Art der Betriebs-
einrichtungen, der Betriebsmittel, der
verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27
Arbeitnehmerschutzgesetz)
a) bei Verwendung von Motoren von mehr
als 40 Kilowatt ................................... 6 750
b) bei Verwendung von Motoren von 20
bis 40 Kilowatt ................................... 3 000
c) bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 600
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)
ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes
der Tarifpost 441 durchzuführen.
443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme
von den Beschränkungen der Austausch-
möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-
notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-
produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-
ratungs- und Meldegesetzes 1982,
BGBl. Nr. 546)........................................ 450
444. Erteilung der Genehmigung zur Haltung
von Reserven an anderen Energieträgern
anstelle von Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3
des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 450
445. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung
des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und
Erdölprodukten, die aus technischen
Gründen auch im ernstesten Notfall nicht
verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 450
446. Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler
und -behandler (§ 15 des
Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,
BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 500
447. Genehmigung der Errichtung sowie der
Inbetriebnahme von Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 750
448. Wesentliche Änderung von Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 375
449. Genehmigung der Errichtung sowie der
Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 500
450. Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-
und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 750
451. Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und
Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer
bewilligten Menge
a) bis 500 Tonnen ................................ 600
b) bis 3 000 Tonnen ................................ 1 050
c) bis 10 000 Tonnen ................................ 3 750
d) über 10 000 Tonnen ................................ 6 750
452. Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff
Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 6 750
435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 AbsAnl. 2
Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 2 250
436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung
oder Inverkehrsetzung eines Futter-
mittels/20 BVwAbgV (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.
Nr. 97/1952weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen......................................... 900
437. Anbringung eines Pfandzeichens oder
eines Tilgungszeichens nach den §§ 1
und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 30
438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
439. Erteilung einer Genehmigung zur Er-
zeugung oder Inverkehrsetzung eines
Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-
schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 450
440. Zulassung von Abweichungen von den
Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften
a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch
angetriebene Maschinen von mehr als
40 Kilowatt bezieht ............................... 6 000
b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch
angetriebene Maschinen von 20 bis
einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 3 000
c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige
motorisch angetriebene Maschinen
bezieht ........................................... 600
Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-
samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb
der Maschine notwendig sind. Umform-
aggregate sind nicht anzurechnen, wenn
der umgeformte Strom zum Antrieb von
Motoren verwendet wird.
441. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,
Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26
Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972) ........................................ 1 125
442. Bewilligung von Betrieben, bei deren
Führung infolge der Art der Betriebs-
einrichtungen, der Betriebsmittel, der
verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27
Arbeitnehmerschutzgesetz)
a) bei Verwendung von Motoren von mehr
als 40 Kilowatt ................................... 6 750
b) bei Verwendung von Motoren von 20
bis 40 Kilowatt ................................... 3 000
c) bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 600
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)
ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes
der Tarifpost 441 durchzuführen.
443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme
von den Beschränkungen der Austausch-
möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-
notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-
produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-
ratungs- und Meldegesetzes 1982,
BGBl. Nr. 546)........................................ 450
444. Erteilung der Genehmigung zur Haltung
von Reserven an anderen Energieträgern
anstelle von Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3
des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 450
445. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung
des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und
Erdölprodukten, die aus technischen
Gründen auch im ernstesten Notfall nicht
verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 450
446. Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler
und -behandler (§ 15 des
Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,
BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 500
447. Genehmigung der Errichtung sowie der
Inbetriebnahme von Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 750
448. Wesentliche Änderung von Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 375
449. Genehmigung der Errichtung sowie der
Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 500
450. Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-
und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 750
451. Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und
Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer
bewilligten Menge
a) bis 500 Tonnen ................................ 600
b) bis 3 000 Tonnen ................................ 1 050
c) bis 10 000 Tonnen ................................ 3 750
d) über 10 000 Tonnen ................................ 6 750
452. Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff
Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 6 750