§ 297 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 297 BVergG 2006 (1weggefallen) Durch die Ernennung zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Senatsvorsitzenden wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches bestehtseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39, 40 und 41 (Dienstzuteilung und Versetzung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden auf die in Abs. 1 genannten Mitglieder keine Anwendung.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange ein im Abs. 1 genanntes Mitglied nicht gemäß § 294 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben. Der Vorsitzende hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend abzugeben.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines gemäß § 292 Abs. 3 bestellten Mitgliedes des Bundesvergabeamtes, das bereits vor seiner Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, durch Zeitablauf, gilt § 141a BDG 1979 mit der Maßgabe, dass dies als eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz gilt, die vom Beamten nicht zu vertreten ist.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

1.

der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,

2.

die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Bedienstetenversammlung ist und

3.

gegen Entscheidungen der Bedienstetenversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(7) Die Funktionsbezeichnung ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel nach § 63 BDG 1979.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2010 bis 31.12.2013
§ 297 BVergG 2006 (1weggefallen) Durch die Ernennung zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Senatsvorsitzenden wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches bestehtseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39, 40 und 41 (Dienstzuteilung und Versetzung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden auf die in Abs. 1 genannten Mitglieder keine Anwendung.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange ein im Abs. 1 genanntes Mitglied nicht gemäß § 294 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben. Der Vorsitzende hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend abzugeben.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines gemäß § 292 Abs. 3 bestellten Mitgliedes des Bundesvergabeamtes, das bereits vor seiner Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, durch Zeitablauf, gilt § 141a BDG 1979 mit der Maßgabe, dass dies als eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz gilt, die vom Beamten nicht zu vertreten ist.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

1.

der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,

2.

die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Bedienstetenversammlung ist und

3.

gegen Entscheidungen der Bedienstetenversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(7) Die Funktionsbezeichnung ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel nach § 63 BDG 1979.

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