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Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.
Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.