§ 298 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen§ 298 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2010 bis 31.12.2013
Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen§ 298 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.

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