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(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.
(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.