§ 299 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die Paragraphen 81 bis 86 BDG 1979.
§ 299 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die Paragraphen 81 bis 86 BDG 1979.
§ 299 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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