§ 300 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54.Für die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54.
  2. (2)Absatz 2Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 GehG.Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß Paragraph 31, GehG.
  3. (3)Absatz 3Für die Einstufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.Für die Einstufung der in Absatz eins, genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
§ 300 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54.Für die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54.
  2. (2)Absatz 2Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 GehG.Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß Paragraph 31, GehG.
  3. (3)Absatz 3Für die Einstufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.Für die Einstufung der in Absatz eins, genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
§ 300 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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