§ 302 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende leitet das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal sowie die Festlegung der Amtsstunden.
  2. (2)Absatz 2Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.
§ 302 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende leitet das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal sowie die Festlegung der Amtsstunden.
  2. (2)Absatz 2Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.
§ 302 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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