§ 303 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 303 BVergG 2006 (1weggefallen) Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätigseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.2013
§ 303 BVergG 2006 (1weggefallen) Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätigseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

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