§ 305 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.
  3. (3)Absatz 3Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
§ 305 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.
  3. (3)Absatz 3Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
§ 305 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten