§ 305 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 305 BVergG 2006 (1weggefallen) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sindseit 01.01.2014 weggefallen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.

(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.2013
§ 305 BVergG 2006 (1weggefallen) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sindseit 01.01.2014 weggefallen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.

(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

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