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(2) Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.
(3) Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
(2) Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.
(3) Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.