§ 307 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,
    3. 3.Ziffer 3die Annahme des Tätigkeitsberichtes,
    4. 4.Ziffer 4die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich der sonstigen Mitglieder,
    5. 5.Ziffer 5die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  6. (6)Absatz 6Der Bedienstetenversammlung obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß Paragraph 297, Absatz 6, Ziffer 2,
  7. (7)Absatz 7Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 307 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,
    3. 3.Ziffer 3die Annahme des Tätigkeitsberichtes,
    4. 4.Ziffer 4die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich der sonstigen Mitglieder,
    5. 5.Ziffer 5die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  6. (6)Absatz 6Der Bedienstetenversammlung obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß Paragraph 297, Absatz 6, Ziffer 2,
  7. (7)Absatz 7Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 307 BVergG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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