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Legende:
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(2) Die Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate sowie die Verteilung der Geschäfte auf die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.
(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.
(4) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind im Internet kundzumachen.
(2) Die Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate sowie die Verteilung der Geschäfte auf die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.
(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.
(4) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind im Internet kundzumachen.