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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Leitung der Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Leitung der Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.