§ 16 BThPG (weggefallen)

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1948 zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.Wurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1948, zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.
  2. (2)Absatz 2Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Abs. 1 entsprechend.Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Absatz eins, entsprechend.
§ 16 BThPG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1976

In Kraft vom 01.09.1958 bis 31.12.1976
  1. (1)Absatz einsWurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1948 zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.Wurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1948, zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.
  2. (2)Absatz 2Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Abs. 1 entsprechend.Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Absatz eins, entsprechend.
§ 16 BThPG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

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