§ 9 BStG 1971 (weggefallen)

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 9, Straßenbaulast in Ortsgebieten

  1. (1)Absatz einsIn Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,In Ortsgebieten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,
    1. a)Litera afür jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen oder um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen.
    2. b)Litera bfür Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen; die Gemeinden können von den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft im Falle der Errichtung eines Neubaues auf derselben Kostenersatz nach den angemessenen Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt verlangen,
    3. c)Litera cfür Parkplätze,
    4. d)Litera dfür Abstellstreifen.
  2. (2)Absatz 2Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer in Ortsgebieten sind auf Kosten der Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann für den Bau einer solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile beziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 vom Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Fußgänger- (Radfahrer-)Über- oder Unterführungen durch Baumaßnahmen an Bundesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Bund (Bundesstraßenverwaltung).
  3. (3)Absatz 3Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen errichtet werden, haben in Ortsgebieten die Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Bundesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Absatz eins bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.
  5. (5)Absatz 5Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
§ 9 BStG 1971 (weggefallen) seit 01.04.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.04.1986 bis 31.03.2002
Paragraph 9, Straßenbaulast in Ortsgebieten

  1. (1)Absatz einsIn Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,In Ortsgebieten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,
    1. a)Litera afür jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen oder um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen.
    2. b)Litera bfür Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen; die Gemeinden können von den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft im Falle der Errichtung eines Neubaues auf derselben Kostenersatz nach den angemessenen Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt verlangen,
    3. c)Litera cfür Parkplätze,
    4. d)Litera dfür Abstellstreifen.
  2. (2)Absatz 2Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer in Ortsgebieten sind auf Kosten der Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann für den Bau einer solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile beziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 vom Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Fußgänger- (Radfahrer-)Über- oder Unterführungen durch Baumaßnahmen an Bundesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Bund (Bundesstraßenverwaltung).
  3. (3)Absatz 3Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen errichtet werden, haben in Ortsgebieten die Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Bundesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Absatz eins bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.
  5. (5)Absatz 5Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
§ 9 BStG 1971 (weggefallen) seit 01.04.2002 weggefallen.

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