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Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) auf Grund der § 8 Abs. 1 oder § 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behördeseit 01.01.2006 weggefallen.
Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) auf Grund der § 8 Abs. 1 oder § 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behördeseit 01.01.2006 weggefallen.