§ 11 BStG 1971 (weggefallen)

Bundesstraßengesetz 1971

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 11, Entscheidung über Beiträge

Wenn eine vom Bund§ 11 BStG 1971 (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) auf Grund der § 8 Abs. 1 oder § 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behördeseit 01.01.2006 weggefallen. Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 10, in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2005
Paragraph 11, Entscheidung über Beiträge

Wenn eine vom Bund§ 11 BStG 1971 (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) auf Grund der § 8 Abs. 1 oder § 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behördeseit 01.01.2006 weggefallen. Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 10, in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten