§ 30 BStG 1971 Sachverständige

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30, Notstandsmaßnahmen bei Elementarereignissen

Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

  1. (1)Absatz einsWird eine Bundesstraße durch Elementarereignisse beschädigt oder vorübergehend unbenützbar und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden oder zur Freimachung der Straße sofort Maßnahmen getroffen werden, welche vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) mit den ihm zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Hilfsmitteln nicht ausgeführt werden können, sind über beim Bürgermeister einzubringende Anforderung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) alle am Schadensort oder in einer Nachbargemeinde anwesenden tauglichen Arbeitskräfte zur Leistung der erforderlichen Handarbeiten gegen Entlohnung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann bei den im Abs. 1 bezeichneten Elementarereignissen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid die Besitzer von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Lastfuhrwerken oder von Zugtieren verpflichten, diese zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vorübergehend zur Benützung gegen Vergütung beizustellen, sofern die Fahrzeuge oder Zugtiere für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes entbehrlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch bestimmen, daß die zur Führung der Fahrzeuge oder Zugtiere erforderlichen Personen beigestellt werden. Gegen diese Bescheide ist eine Berufung nicht zulässig.Über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann bei den im Absatz eins, bezeichneten Elementarereignissen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid die Besitzer von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Lastfuhrwerken oder von Zugtieren verpflichten, diese zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vorübergehend zur Benützung gegen Vergütung beizustellen, sofern die Fahrzeuge oder Zugtiere für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes entbehrlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch bestimmen, daß die zur Führung der Fahrzeuge oder Zugtiere erforderlichen Personen beigestellt werden. Gegen diese Bescheide ist eine Berufung nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Kommt über die Entlohnung nach Abs. 1 oder über die Vergütung nach Abs. 2 eine Einigung nicht zustande, so wird die Entlohnung oder Vergütung von der Bezirksverwaltungsbehörde nach ortsüblichen Maßstäben festgesetzt. Die Vergütung hat bei Fahrzeugen auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnützung zu enthalten. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder außerordentlicher Abnützung eines Fahrzeuges oder Zugtieres während der Benützung durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Kommt über die Entlohnung nach Absatz eins, oder über die Vergütung nach Absatz 2, eine Einigung nicht zustande, so wird die Entlohnung oder Vergütung von der Bezirksverwaltungsbehörde nach ortsüblichen Maßstäben festgesetzt. Die Vergütung hat bei Fahrzeugen auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnützung zu enthalten. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder außerordentlicher Abnützung eines Fahrzeuges oder Zugtieres während der Benützung durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  4. (4)Absatz 4Bei den im Abs. 1 bezeichneten Elementarereignissen können vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) die zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten erforderlichen Baustoffe, Werkzeuge und Geräte am Schadensort, wenn sie dort zu angemessenen Preisen im freien Verkehr nicht erhältlich sind, angefordert werden. Ebenso können unverbaute Liegenschaften zu vorübergehender Benützung zwecks Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten, Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lagerplätze für Baustoffe und Gerätschaften angefordert werden. Über die Anforderung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig. Dem Eigentümer ist für angeforderte Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen, für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes ohne Verzug in dem selben Zustand zurückzustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt vorläufig die Vergütung für die angeforderten Sachen; bezüglich deren Festsetzung ist im übrigen § 20 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, so ist hiefür Schadenersatz zu leisten; dieser ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Bei den im Absatz eins, bezeichneten Elementarereignissen können vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) die zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten erforderlichen Baustoffe, Werkzeuge und Geräte am Schadensort, wenn sie dort zu angemessenen Preisen im freien Verkehr nicht erhältlich sind, angefordert werden. Ebenso können unverbaute Liegenschaften zu vorübergehender Benützung zwecks Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten, Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lagerplätze für Baustoffe und Gerätschaften angefordert werden. Über die Anforderung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig. Dem Eigentümer ist für angeforderte Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen, für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes ohne Verzug in dem selben Zustand zurückzustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt vorläufig die Vergütung für die angeforderten Sachen; bezüglich deren Festsetzung ist im übrigen Paragraph 20, Absatz 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, so ist hiefür Schadenersatz zu leisten; dieser ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Von der Leistungspflicht ausgenommen sind Unternehmungen, soweit diese wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Arbeitskräfte und Leistungsgegenstände.

Stand vor dem 19.08.1999

In Kraft vom 01.09.1971 bis 19.08.1999
§ 30.Paragraph 30, Notstandsmaßnahmen bei Elementarereignissen

Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

  1. (1)Absatz einsWird eine Bundesstraße durch Elementarereignisse beschädigt oder vorübergehend unbenützbar und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden oder zur Freimachung der Straße sofort Maßnahmen getroffen werden, welche vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) mit den ihm zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Hilfsmitteln nicht ausgeführt werden können, sind über beim Bürgermeister einzubringende Anforderung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) alle am Schadensort oder in einer Nachbargemeinde anwesenden tauglichen Arbeitskräfte zur Leistung der erforderlichen Handarbeiten gegen Entlohnung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann bei den im Abs. 1 bezeichneten Elementarereignissen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid die Besitzer von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Lastfuhrwerken oder von Zugtieren verpflichten, diese zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vorübergehend zur Benützung gegen Vergütung beizustellen, sofern die Fahrzeuge oder Zugtiere für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes entbehrlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch bestimmen, daß die zur Führung der Fahrzeuge oder Zugtiere erforderlichen Personen beigestellt werden. Gegen diese Bescheide ist eine Berufung nicht zulässig.Über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann bei den im Absatz eins, bezeichneten Elementarereignissen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid die Besitzer von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Lastfuhrwerken oder von Zugtieren verpflichten, diese zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vorübergehend zur Benützung gegen Vergütung beizustellen, sofern die Fahrzeuge oder Zugtiere für die Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes entbehrlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch bestimmen, daß die zur Führung der Fahrzeuge oder Zugtiere erforderlichen Personen beigestellt werden. Gegen diese Bescheide ist eine Berufung nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Kommt über die Entlohnung nach Abs. 1 oder über die Vergütung nach Abs. 2 eine Einigung nicht zustande, so wird die Entlohnung oder Vergütung von der Bezirksverwaltungsbehörde nach ortsüblichen Maßstäben festgesetzt. Die Vergütung hat bei Fahrzeugen auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnützung zu enthalten. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder außerordentlicher Abnützung eines Fahrzeuges oder Zugtieres während der Benützung durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Kommt über die Entlohnung nach Absatz eins, oder über die Vergütung nach Absatz 2, eine Einigung nicht zustande, so wird die Entlohnung oder Vergütung von der Bezirksverwaltungsbehörde nach ortsüblichen Maßstäben festgesetzt. Die Vergütung hat bei Fahrzeugen auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnützung zu enthalten. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder außerordentlicher Abnützung eines Fahrzeuges oder Zugtieres während der Benützung durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  4. (4)Absatz 4Bei den im Abs. 1 bezeichneten Elementarereignissen können vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) die zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten erforderlichen Baustoffe, Werkzeuge und Geräte am Schadensort, wenn sie dort zu angemessenen Preisen im freien Verkehr nicht erhältlich sind, angefordert werden. Ebenso können unverbaute Liegenschaften zu vorübergehender Benützung zwecks Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten, Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lagerplätze für Baustoffe und Gerätschaften angefordert werden. Über die Anforderung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig. Dem Eigentümer ist für angeforderte Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen, für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes ohne Verzug in dem selben Zustand zurückzustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt vorläufig die Vergütung für die angeforderten Sachen; bezüglich deren Festsetzung ist im übrigen § 20 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, so ist hiefür Schadenersatz zu leisten; dieser ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Bei den im Absatz eins, bezeichneten Elementarereignissen können vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) die zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten erforderlichen Baustoffe, Werkzeuge und Geräte am Schadensort, wenn sie dort zu angemessenen Preisen im freien Verkehr nicht erhältlich sind, angefordert werden. Ebenso können unverbaute Liegenschaften zu vorübergehender Benützung zwecks Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten, Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lagerplätze für Baustoffe und Gerätschaften angefordert werden. Über die Anforderung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig. Dem Eigentümer ist für angeforderte Baustoffe der gemeine Wert zu ersetzen, für die Benützung von Liegenschaften eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes ohne Verzug in dem selben Zustand zurückzustellen, in welchem sie übernommen wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt vorläufig die Vergütung für die angeforderten Sachen; bezüglich deren Festsetzung ist im übrigen Paragraph 20, Absatz 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Hat infolge der Benützung die Substanz Schaden gelitten, so ist hiefür Schadenersatz zu leisten; dieser ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Von der Leistungspflicht ausgenommen sind Unternehmungen, soweit diese wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Arbeitskräfte und Leistungsgegenstände.

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