§ 9b UWG (weggefallen)

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
§ 9b UWG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.Paragraph 9 b,

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

  1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder
  2. 2.Ziffer 2den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.04.1992 bis 31.12.1994
§ 9b UWG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.Paragraph 9 b,

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

  1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder
  2. 2.Ziffer 2den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

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