§ 9b UWG (weggefallen)

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

1.

die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder

2.

den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,

kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

§ 9b UWG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.04.1992 bis 31.12.1994
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

1.

die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder

2.

den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,

kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

§ 9b UWG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

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