§ 20 BBG (weggefallen)

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 20,

Zusätzlich zu den im § 19 § 20 BBGgenannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland Zusätzlich zu den im Paragraph 19, genannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

  1. 1.Ziffer einsdie Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (Paragraph 18,) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;
  2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.
(Anmweggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,)

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.08.1999
Paragraph 20,

Zusätzlich zu den im § 19 § 20 BBGgenannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland Zusätzlich zu den im Paragraph 19, genannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

  1. 1.Ziffer einsdie Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (Paragraph 18,) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;
  2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.
(Anmweggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,)

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