§ 20 BBG (weggefallen)

Bundesbehindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
Zusätzlich zu den im § 19 § 20 BBGgenannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

(weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.08.1999
Zusätzlich zu den im § 19 § 20 BBGgenannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

(weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten