§ 49 BBG (weggefallen)

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 49,

Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 § 49 BBGangeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im Paragraph 48, angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004
Paragraph 49,

Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 § 49 BBGangeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im Paragraph 48, angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.

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