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Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 § 49 BBGangeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im Paragraph 48, angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.
Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 § 49 BBGangeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im Paragraph 48, angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.