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Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.