§ 39 BB-PG (weggefallen)

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 39 BB-PG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.Paragraph 39,

Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2005
§ 39 BB-PG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen.Paragraph 39,

Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.

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