§ 40 BB-PG (weggefallen)

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 40 BB-PG (1weggefallen) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kostenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2005
§ 40 BB-PG (1weggefallen) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kostenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

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