Art. 2 PVG (weggefallen)

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999

Überleitung von bestehenden Zentralausschüssen

(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 133/1967)Anmerkung, Zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt NrArt. 133 aus 1967,2 PVG (weggefallen)

Der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Verwaltung geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Justiz bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe über seit 01.07.1999 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1999

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1999

Überleitung von bestehenden Zentralausschüssen

(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 133/1967)Anmerkung, Zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt NrArt. 133 aus 1967,2 PVG (weggefallen)

Der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Verwaltung geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und der Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Justiz bestehenden Zentralausschusses für die Bediensteten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe geht auf den Zentralausschuß für die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe über seit 01.07.1999 weggefallen.

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