Art. 11 PVG (weggefallen)

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einseinem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. VI aufeinem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. römisch VI auf
    1. a)Litera aÜberleitung,
    2. b)Litera bVerlängerung des Dienstverhältnisses oder
    3. c)Litera cWeiterbestellung
    nicht stattzugeben oder
  2. 2.Ziffer 2im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.im Falle des Art. römisch VI Absatz 12, die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.
Art. 11 PVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.2003
  1. 1.Ziffer einseinem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. VI aufeinem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. römisch VI auf
    1. a)Litera aÜberleitung,
    2. b)Litera bVerlängerung des Dienstverhältnisses oder
    3. c)Litera cWeiterbestellung
    nicht stattzugeben oder
  2. 2.Ziffer 2im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.im Falle des Art. römisch VI Absatz 12, die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.
Art. 11 PVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

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