Art. 11 PVG (weggefallen)

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Artikel XI

Übergangsbestimmungen

zum Bundes-Personalvertretungsgesetz

Art. 11 PVG (zu § 9 PVGweggefallen)

Dem Dienststellenausschuß ist schriftlich mitzuteilen, wenn beabsichtigt ist,

1.

einem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. VI auf

a)

Überleitung,

b)

Verlängerung des Dienstverhältnisses oder

c)

Weiterbestellung

nicht stattzugeben oder

2.

im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.

seit 01.01.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.2003
Artikel XI

Übergangsbestimmungen

zum Bundes-Personalvertretungsgesetz

Art. 11 PVG (zu § 9 PVGweggefallen)

Dem Dienststellenausschuß ist schriftlich mitzuteilen, wenn beabsichtigt ist,

1.

einem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. VI auf

a)

Überleitung,

b)

Verlängerung des Dienstverhältnisses oder

c)

Weiterbestellung

nicht stattzugeben oder

2.

im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.

seit 01.01.2004 weggefallen.

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