Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene Wählergruppe im zuständigen Personalvertretungsausschuß nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden, der das passive Wahlrecht für den Zentralausschuß besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden Dienststelle angehören.
(3) Auf die Einberufung des Begutachtungsausschusses, den Vorsitz, die Protokollführung und die Abstimmung im Begutachtungsausschuß sowie eine allfällige Berichterstattung an den Personalvertretungsausschuß sind die für die Unterausschüsse geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4) Dem Begutachtungsausschuß obliegt an Stelle des betreffenden Personalvertretungsausschusses
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach § 25 AusG und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach Abs. 5 Z 1 bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 4 Z 2 ist abweichend vom Abs. 3 Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.
(8) Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsverfahrens oder - im Falle des Abs. 7 zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.
(9) Die im § 9 Abs. 3 lit. a vorgesehene Mitteilungspflicht bei Aufnahmen wird durch die Abs. 1 bis 8 nicht berührt.
(2) Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene Wählergruppe im zuständigen Personalvertretungsausschuß nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden, der das passive Wahlrecht für den Zentralausschuß besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden Dienststelle angehören.
(3) Auf die Einberufung des Begutachtungsausschusses, den Vorsitz, die Protokollführung und die Abstimmung im Begutachtungsausschuß sowie eine allfällige Berichterstattung an den Personalvertretungsausschuß sind die für die Unterausschüsse geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4) Dem Begutachtungsausschuß obliegt an Stelle des betreffenden Personalvertretungsausschusses
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach § 25 AusG und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach Abs. 5 Z 1 bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 4 Z 2 ist abweichend vom Abs. 3 Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.
(8) Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsverfahrens oder - im Falle des Abs. 7 zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.
(9) Die im § 9 Abs. 3 lit. a vorgesehene Mitteilungspflicht bei Aufnahmen wird durch die Abs. 1 bis 8 nicht berührt.