§ 96 B-BSG (weggefallen)

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999
§ 96 B-BSG (1weggefallen) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die §§ 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetzseit 31.12.2003 weggefallen.

(2) § 25 Abs. 4 erster Satz und § 25 Abs. 5 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20 Bediensteten muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, gilt anstelle des § 26 Abs. 4 erster Satz dieses Bundesgesetzes § 51 Abs. 5 ADSV.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.06.1999 bis 30.12.2003
§ 96 B-BSG (1weggefallen) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die §§ 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetzseit 31.12.2003 weggefallen.

(2) § 25 Abs. 4 erster Satz und § 25 Abs. 5 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20 Bediensteten muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, gilt anstelle des § 26 Abs. 4 erster Satz dieses Bundesgesetzes § 51 Abs. 5 ADSV.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten