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§ 10.§ 10 BörseG (1weggefallen) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausübenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:
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(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.
§ 10.§ 10 BörseG (1weggefallen) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausübenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:
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(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.