§ 10 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Generalsekretär

§ 10.§ 10 BörseG (1weggefallen) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausübenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:

1.

die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden Kammeramtes;

2.

die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;

3.

die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;

4.

die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
Generalsekretär

§ 10.§ 10 BörseG (1weggefallen) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter müssen bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 über die erforderlichen juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens verfügen und dürfen keinen anderen Hauptberuf ausübenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:

1.

die Leitung des gemäß § 13 Abs. 4 einzurichtenden Kammeramtes;

2.

die Vorbereitung der Beschlüsse und Entscheidungen der Organe der Börsekammer;

3.

die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme;

4.

die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Kurse sowie der Beschlüsse, Entscheidungen und Mitteilungen der Börsekammer;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

(3) Der Präsident kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten dem Generalsekretär bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen; die Übertragung ist im Veröffentlichungsorgan der Börse zu verlautbaren. Der Präsident kann jedoch jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung der Generalsekretär ermächtigt wurde, im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten.

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