§ 11 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph§ 11, BörseG (1weggefallen) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebrachtseit 01.01.1998 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
    1. 1.Ziffer einsdie Mitgliedschaft,
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,
    3. 3.Ziffer 3die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
    4. 4.Ziffer 4die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß § 81 unddie Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß Paragraph 81, und
    5. 5.Ziffer 5die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachten Leistungen
    festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Z 3, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Ziffer 3,, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.12.1989 bis 31.12.1997
Paragraph§ 11, BörseG (1weggefallen) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebrachtseit 01.01.1998 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
    1. 1.Ziffer einsdie Mitgliedschaft,
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,
    3. 3.Ziffer 3die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
    4. 4.Ziffer 4die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß § 81 unddie Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß Paragraph 81, und
    5. 5.Ziffer 5die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachten Leistungen
    festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Z 3, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Ziffer 3,, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.

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