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§ 11.§ 11 BörseG (1weggefallen) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Absseit 01.01.1998 weggefallen. 2 erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.
(2) Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
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§ 11.§ 11 BörseG (1weggefallen) Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Absseit 01.01.1998 weggefallen. 2 erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.
(2) Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
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