§ 50 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph§ 50, BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börseratseit 01.01.1998 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist Paragraph 3, Absatz 6, anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
    1. 1.Ziffer einsDie von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;Die von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;
    2. 2.Ziffer 2Freie Makler im Wahlkreis II;
    3. 3.Ziffer 3Börsesensale im Wahlkreis III;
    4. 4.Ziffer 4Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, im Wahlkreis IV;
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis römisch fünf.
  2. (3)Absatz 3Es entfallen
    1. 1.Ziffer einsauf den Wahlkreis I 16 Börseräte;auf den Wahlkreis römisch eins 16 Börseräte;
    2. 2.Ziffer 2auf den Wahlkreis II ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch II ein Börserat;
    3. 3.Ziffer 3auf den Wahlkreis III ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch III ein Börserat;
    4. 4.Ziffer 4auf den Wahlkreis IV ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch IV ein Börserat;
    5. 5.Ziffer 5auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.auf den Wahlkreis römisch fünf fünf Börseräte.
    Für jeden Börserat ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.
  3. (4)Absatz 4Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.Von den gemäß Paragraph 8, zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Absatz 3, Ziffer 5, auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1997
Paragraph§ 50, BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börseratseit 01.01.1998 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist Paragraph 3, Absatz 6, anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
    1. 1.Ziffer einsDie von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;Die von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;
    2. 2.Ziffer 2Freie Makler im Wahlkreis II;
    3. 3.Ziffer 3Börsesensale im Wahlkreis III;
    4. 4.Ziffer 4Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, im Wahlkreis IV;
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis römisch fünf.
  2. (3)Absatz 3Es entfallen
    1. 1.Ziffer einsauf den Wahlkreis I 16 Börseräte;auf den Wahlkreis römisch eins 16 Börseräte;
    2. 2.Ziffer 2auf den Wahlkreis II ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch II ein Börserat;
    3. 3.Ziffer 3auf den Wahlkreis III ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch III ein Börserat;
    4. 4.Ziffer 4auf den Wahlkreis IV ein Börserat;auf den Wahlkreis römisch IV ein Börserat;
    5. 5.Ziffer 5auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.auf den Wahlkreis römisch fünf fünf Börseräte.
    Für jeden Börserat ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.
  3. (4)Absatz 4Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.Von den gemäß Paragraph 8, zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Absatz 3, Ziffer 5, auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.

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