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§ 50.§ 50 BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börseratseit 01.01.1998 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
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(3) Es entfallen
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(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.
§ 50.§ 50 BörseG (1weggefallen) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börseratseit 01.01.1998 weggefallen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
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(3) Es entfallen
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(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.