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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.