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§ 80.§ 80 BörseG (1weggefallen) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner
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(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetztseit 10.08.2005 weggefallen.
§ 80.§ 80 BörseG (1weggefallen) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner
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(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetztseit 10.08.2005 weggefallen.