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(2) Die nach diesem Bundesgesetz von der Vollversammlung der Börsekammer vorzunehmende Einrichtung von Ausschüssen und die Übertragung von Befugnissen des Präsidenten an den Generalsekretär können durch die Wiener Börsekammer nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon vor dessen Inkrafttreten erfolgen. Solche Beschlüsse werden mit 1. Dezember 1989 wirksam.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz von der Vollversammlung der Börsekammer vorzunehmende Einrichtung von Ausschüssen und die Übertragung von Befugnissen des Präsidenten an den Generalsekretär können durch die Wiener Börsekammer nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes schon vor dessen Inkrafttreten erfolgen. Solche Beschlüsse werden mit 1. Dezember 1989 wirksam.