Anl. 10 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Schema J

Anlage J

SONDERSCHEMA FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON EMITTENTEN, DIE KEINE

ANDERE TÄTIGKEIT AUSÜBEN, ALS DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL, UM ES DER

MUTTERGESELLSCHAFT ODER EINEM UNTERNEHMEN, DAS MIT DIESER VERBUNDEN

IST, ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIE MUTTERGESELLSCHAFT FÜR DIE

VERBINDLICHKEITEN AUS DEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN GARANTIERT

1.

Angaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten

2.

Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.

Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

Anl. 10 BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Schema J

Anlage J

SONDERSCHEMA FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON EMITTENTEN, DIE KEINE

ANDERE TÄTIGKEIT AUSÜBEN, ALS DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL, UM ES DER

MUTTERGESELLSCHAFT ODER EINEM UNTERNEHMEN, DAS MIT DIESER VERBUNDEN

IST, ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIE MUTTERGESELLSCHAFT FÜR DIE

VERBINDLICHKEITEN AUS DEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN GARANTIERT

1.

Angaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten

2.

Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.

Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

Anl. 10 BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

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