Anl. 10 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsAngaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten
  2. 2.Ziffer 2Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Ziffer 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.
Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassenAnl. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen10 BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
  1. 1.Ziffer einsAngaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten
  2. 2.Ziffer 2Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Ziffer 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.
Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassenAnl. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen10 BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten